OGH 3Ob517/76 (RS0021597)

OGH3Ob517/7620.9.1976

Rechtssatz

Der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für in der nichterfüllten Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte Arbeitsleistungen setzt keine bestimmte Zusage des Leistungsempfängers voraus. Die Arbeit muss aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes, vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass nicht die Entgeltlichkeit, sondern die Unentgeltlichkeit der wirksamen Vereinbarung bedarf, weil auch sie aus den Umständen erschlossen werden kann.

Normen

ABGB §1152 C1
ABGB §1152 C2
ABGB §1152 C6
ABGB §1152 C7

3 Ob 517/76OGH20.09.1976
5 Ob 580/80OGH22.04.1980

nur: Der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für in der nichterfüllten Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte Arbeitsleistungen setzt keine bestimmte Zusage des Leistungsempfängers voraus. Die Arbeit muss aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes, vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen. (T1); Beisatz: Der Erfolg, den der Leistende vom Leistungsempfänger erkennbar erwartet, muss nur derart bestimmt (bestimmbar) sein, dass beurteilt werden kann, ob und inwieweit er im Einzelfall in der Folge eingetreten ist bzw ob und inwieweit wegen dessen Nichteintrittes der Rückforderungsanspruch besteht. (T2)

6 Ob 172/10bOGH22.09.2010

nur: Die Arbeit muss aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes, vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen. (T3)

7 Ob 236/11yOGH21.12.2011

Vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19760920_OGH0002_0030OB00517_7600000_001

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