Normen
ABGB §1416
11 Os 24/76 | OGH | 03.09.1976 |
10 Os 95/77 | OGH | 10.08.1977 |
Veröff: EvBl 1978/42 S 126 |
12 Os 37/04 | OGH | 10.03.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Für den Bereich des Strafrechtes stellt in der Regel die mit Strafsanktion bewehrte die beschwerlichste Schuld im Sinn des § 1416 ABGB dar. (T1) |
12 Os 9/07a | OGH | 31.05.2007 |
Beisatz: Ungewidmete Zahlungen sind auf die dem Schuldner insoweit beschwerlichste, demgemäß in der Regel die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen. Liegt hingegen eine Zahlungswidmung vor, bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel kein Raum. Dies gilt ebenso in Bezug auf Exekutionsverfahren, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird, also gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen. (T2); Beisatz: Hier: § 32 Abs 2 lit a FinStrG. (T3) |
12 Os 90/08i | OGH | 17.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Kein Raum bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel hingegen in Bezug auf Exekutionsverfahren, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird, also gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen. (T4); Beisatz: Hier: § 198 StGB. (T5) |
12 Os 164/08x | OGH | 11.12.2008 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 |
14 Os 32/09a | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 198 Abs 1 StGB. Weil allfällige freiwillige, ungewidmete Zahlungen auf die dem Schuldner beschwerlichste, demgemäß idR die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen sind, fehlen somit Feststellungen dazu, ob die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für einzelne Monate abgedeckt worden sind. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19760903_OGH0002_0110OS00024_7600000_001
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