OGH 3Ob252/75 (RS0012849)

OGH3Ob252/7522.6.1976

Rechtssatz

Der Enterbungsgrund iS 768 Z 4 ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt; die unsittliche Lebensweise muss öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden; der Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden. Die Strafbarkeit eines Verhaltens allein genügt also für sich nicht, um eine Enterbung zu begründen. Weder Verurteilung nach § 1 USchG noch Entziehung der väterlichen Gewalt (§§ 177, 178 ABGB) stellen für sich allein den Enterbungsgrund her.

Normen

ABGB §768 Z4

3 Ob 252/75OGH22.06.1976

NZ 1979,194

3 Ob 636/80OGH25.02.1981
1 Ob 95/97wOGH29.04.1997

Vgl

6 Ob 204/97mOGH29.10.1997

Veröff: SZ 70/229

6 Ob 80/10yOGH19.05.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19760622_OGH0002_0030OB00252_7500000_002

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