Rechtssatz
Der Enterbungsgrund iS 768 Z 4 ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt; die unsittliche Lebensweise muss öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden; der Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden. Die Strafbarkeit eines Verhaltens allein genügt also für sich nicht, um eine Enterbung zu begründen. Weder Verurteilung nach § 1 USchG noch Entziehung der väterlichen Gewalt (§§ 177, 178 ABGB) stellen für sich allein den Enterbungsgrund her.
Dokumentnummer
JJR_19760622_OGH0002_0030OB00252_7500000_002
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