OGH 5Ob536/76 (RS0022711)

OGH5Ob536/7623.3.1976

Rechtssatz

Während es bei der Prüfung, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist, nach den allgemeinen Regeln (§ 1297 ABGB) auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, kann ein Sachverständiger oder jemand, der als solcher auftritt, unter Umständen auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm gerade wegen seiner mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könnte (Garantiehaftung).

Normen

ABGB §1295 Ia4
ABGB §1297
ABGB §1299 A1

5 Ob 536/76OGH23.03.1976
1 Ob 775/80OGH28.01.1981

Beisatz: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises und durch die differenzierten Erwartungen des Verkehrs bestimmt. (T1) Veröff: JBl 1982,145 = EvBl 1981/159 S 464 = SZ 54/13

1 Ob 605/84OGH19.09.1984

Beis wie T1 nur: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. (T2) Veröff: RdW 1985,72 (Mayer - Maly) = JBl 1985,625 (Iro) = SZ 57/140

7 Ob 583/88OGH16.06.1988

Auch; Beisatz: Haftung nach § 1299 ABGB ist Verschuldenshaftung. (T3)

8 Ob 528/89OGH06.04.1989

Auch; Beis wie T1

1 Ob 206/11tOGH24.11.2011

Auch; Beis wie T2

5 Ob 21/18aOGH15.05.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0050OB00536_7600000_003

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