OGH 9Os113/75 (RS0093232)

OGH9Os113/7525.2.1976

Rechtssatz

Der Gewahrsam ist gebrochen, mithin der Diebstahl vollendet, wenn die Sache wenigstens vor einer unverzüglichen Wahrnehmung seitens des Bestohlenen geborgen ist. Das ist schon dann der Fall, wenn die Sache am Körper, in der Kleidung oder zwecks späterer Wegschaffung auf dem Tatort, nämlich am Ort ihrer Ergreifung, versteckt wird (SSt XLII/58, 9 Os 61/71 ua).

Normen

StGB §127 B3

9 Os 113/75OGH25.02.1976
9 Os 117/76OGH10.11.1976

nur: Der Gewahrsam ist gebrochen, mithin der Diebstahl vollendet, wenn die Sache wenigstens vor einer unverzüglichen Wahrnehmung seitens des Bestohlenen geborgen ist. (T1)

12 Os 82/80OGH11.09.1980
13 Os 2/81OGH26.03.1981

nur: Der Gewahrsam ist gebrochen, mithin der Diebstahl vollendet wenn die Sache zwecks späterer Wegschaffung auf dem Tatort, nämlich am Ort ihrer Ergreifung, versteckt wird. (T2); Beisatz: Sofern dem bisherigen Gewahrsamsinhaber das Versteck nicht bekannt ist. (T3)

11 Os 35/81OGH22.04.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Weiterhin gegebene - wenn auch eingeschränkte (Verhüllung durch Jacke) - Wahrnehmbarkeit der Sache, Verfolgung und Stellung des Täters wenige Meter außerhalb des Kaufhauses - Versuch. (T4)

9 Os 158/82OGH18.01.1983

nur T2

12 Os 44/85OGH25.04.1985

nur T1

12 Os 12/89OGH13.04.1989

nur T1; nur T2

14 Os 130/95OGH17.10.1995

Vgl auch

11 Os 145/07vOGH29.01.2008

Vgl; Beisatz: Das Verstecken von Waren am Körper oder in einem mitgebrachten Behältnis bewirkt nur dann den Bruch des Gewahrsams des Berechtigten, wenn nicht besonders wirksame Sicherungsmaßnahmen (wie etwa ein elektronischer Alarm) die Sachwegnahme und damit den Gewahrsamsbruch noch nicht endgültig werden lassen (WK-StGB - 2 §§15, 16 Rz 227). (T5)

14 Os 68/09wOGH21.07.2009

Dokumentnummer

JJR_19760225_OGH0002_0090OS00113_7500000_001

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