OGH 8Ob17/76 (RS0081384)

OGH8Ob17/764.2.1976

Rechtssatz

Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens (zum Beispiel beim Selbstbehalt der Kaskoversicherung), so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer, während der auf den Versicherer übergegangene Teil der Forderung dem beim Versicherten gebliebenen Ersatzanspruch im Range nachgeht. Der Versicherer übernimmt die Forderung seines Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen Nachteilen und muss insbesondere auch die Aufrechnungslage hinsichtlich des übergegangenen Anspruches gegen sich gelten lassen.

Normen

VersVG §67 Abs1

8 Ob 17/76OGH04.02.1976

Veröff: SZ 49/18 = ZVR 1977/83 S 122 = VersR 1977,755

8 Ob 91/76OGH29.09.1976
2 Ob 39/77OGH24.03.1977

nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens (zum Beispiel beim Selbstbehalt der Kaskoversicherung), so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer, während der auf den Versicherer übergegangene Teil der Forderung dem beim Versicherten gebliebenen Ersatzanspruch im Range nachgeht. (T1)

8 Ob 134/79OGH02.07.1979
8 Ob 207/81OGH05.11.1981

Auch

8 Ob 26/82OGH25.03.1982
8 Ob 301/82OGH20.01.1983

Veröff: ZVR 1984/103 S 95

8 Ob 54/83OGH08.09.1983
8 Ob 185/83OGH16.02.1984

nur T1

8 Ob 139/83OGH01.03.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung des Quotenvorrechts des Geschädigten hat die vom Schädiger im Prozess eingewendete Gegenforderung außer Betracht zu bleiben. Erst wenn feststeht, ob beziehungsweise in welchem Ausmaß dem Kläger der Ersatzanspruch auf Grund des Quotenvorrechtes verbleibt, wird die Frage der Einwendung der Gegenforderung bedeutsam. (T2) Veröff: ZVR 1985/14 S 22

2 Ob 36/94OGH19.05.1994

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 214/97wOGH27.01.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Dieses Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bestimmt jedoch nicht den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG, sondern nur dessen Wirkung. (T3)

3 Ob 305/02bOGH28.05.2003

Vgl auch; nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer. (T4)

2 Ob 119/08aOGH17.12.2008

Auch; nur T1; Beisatz: (Differenztheorie = Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers) (T5)

3 Ob 109/14xOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T1 nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. (T6)<br/>Beisatz: Das Quotenvorrecht ist aber nur innerhalb des Gegenstands des betreffenden Versicherungsverhältnisses wirksam. (T7)

2 Ob 48/19aOGH25.07.2019

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19760204_OGH0002_0080OB00017_7600000_001

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