1 Ob 291/75 | OGH | 26.11.1975 |
SZ 48/125 = GesRZ 1976,96 |
4 Ob 7/92 | OGH | 12.05.1992 |
Vgl auch |
6 Ob 649/93 | OGH | 10.03.1994 |
nur: Der Namensträger kann auf sein Untersagungsrecht nach § 43 ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insb zu kaufmännischen Zwecken, gestatten. (T1); Beisatz: Hier: Schlüssiger Gestattungsvertrag über Familienwappen. (T2) |
17 Ob 2/10h | OGH | 21.06.2010 |
Auch; nur T1; Beisatz: Namenslizenzverträge sind nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. (T3); Veröff: SZ 2010/70 |
4 Ob 124/10d | OGH | 31.08.2010 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Gestattung des Namensgebrauchs wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts nicht als Veräußerung des Namensrechts angesehen, sondern als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs‑ (allenfalls auch Schadenersatz‑)Ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten. (T4); Beisatz: So bereits 4 Ob 85/00d. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0010OB00291_7500000_001
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