OGH 12Os154/75 (RS0090031)

OGH12Os154/7524.11.1975

Rechtssatz

Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen und es ist wegen der festen Relation des § 19 Abs 3 StGB auch die Anzahl der Tagessätze limitiert.

Normen

StGB §19
StPO §290 Abs2
StPO §477 Abs2

12 Os 154/75OGH24.11.1975

Veröff: EvBl 1976/223 S 441

9 Os 115/76OGH30.09.1976

Beisatz: Hier: Bei einem Verfahren nach § 292 StPO. (T1)

9 Os 183/80OGH03.02.1981

Beisatz: Hier: Zu § 293 Abs 3 StPO. (T2)

12 Os 76/92OGH09.07.1992
11 Os 55/01OGH26.06.2001
14 Os 69/01OGH03.07.2001

Auch

13 Os 98/01OGH22.08.2001
11 Os 151/02OGH18.03.2003

Vgl auch; nur: Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. (T3); Beisatz: Weder die Summe der zu verhängenden Geldstrafen noch die der für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafen darf die im ersten Rechtsgang festgesetzte Sanktion übersteigen. (T4)

11 Os 33/07yOGH22.05.2007

Auch; nur: Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen. (WK-StPO § 290 Rz 45) (T5)

13 Os 156/08bOGH05.11.2008
13 Os 68/10iOGH19.08.2010

Auch

11 Os 83/20wOGH20.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19751124_OGH0002_0120OS00154_7500000_001

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