Rechtssatz
Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers und seiner Erfüllungsgehilfen kann sich nicht darauf erstrecken, dass der fachkundige Unternehmer (sogar noch trotz Warnung) sich in eine offensichtliche Gefahr begibt, anstatt dieselbe zu beheben oder ihre Beseitigung zu veranlassen (vgl JBl 1966,206).
2 Ob 134/82 | OGH | 21.09.1982 |
Beisatz: Gefährliche Malerarbeiten in Fabrik. (T1) |
2 Ob 2363/96f | OGH | 14.11.1996 |
Beisatz: Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch nicht auf mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundene und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren. (T2) |
8 Ob 144/06v | OGH | 30.08.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Fürsorgepflicht nach den §§ 1157, 1169 ABGB umfasst allerdings nicht mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundene, aber für den Unternehmer erkennbare Gefahren. (T3) |
9 Ob 54/14b | OGH | 26.08.2014 |
Vgl; Beisatz: Der Umfang der Fürsorgepflicht richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in eine der Sphäre des Bestellers zugeordneten Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. (T4)<br/>Beisatz: Der Auftraggeber muss Fachunternehmen nicht über die in ihren Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen. (T5) |
1 Ob 174/16v | OGH | 10.02.2017 |
Auch; Beisatz: Hier keine derart offensichtliche Gefahr, da dem Kläger nicht klar sein musste, die von ihm als „Laufbrücke“ benützten Schalungsbretter könnten verrutschen und zum Absturz führen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19751009_OGH0002_0020OB00189_7500000_001
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