OGH 1Ob146/75 (RS0039715)

OGH1Ob146/7524.9.1975

Rechtssatz

Wenn die gemeinsam ergangene Entscheidung des Erstgerichtes über Klagsänderung und in der Sache selbst sowohl durch Berufung als auch durch Rekurs angefochten wird, dann hat das Rechtsmittelgericht zunächst über den Rekurs zu entscheiden. Erachtet es die Klagsänderung für zulässig, dann hat es, wenn die Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteils ausreichen, der Entscheidung über die Berufung sofort die geänderte Klage zugrunde zu legen. Reichen aber die Sachgrundlagen nicht für die Entscheidung über die infolge Berechtigung des Rekurses geänderte Klage aus, so hat das Berufungsgericht in Stattgebung des Rekurses die Klagsänderung zuzulassen und in Erledigung der Berufung das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über die geänderte Klage aufzutragen.

Normen

ZPO §235 A1
ZPO §235 D
ZPO §235 F
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

1 Ob 146/75OGH24.09.1975

Veröff: RZ 1976/55 S 96

2 Ob 236/00wOGH07.06.2001
4 Ob 176/07xOGH22.01.2008

Beisatz: Lässt das Berufungsgericht eine in erster Instanz nicht zugelassene Klageänderung zu, so darf es nur dann selbst in der Sache über das geänderte Klagebegehren entscheiden, wenn es eine Berufungsverhandlung durchgeführt hat; dies bei sonstiger Nichtigkeit des Berufungsurteils nach § 477 Abs1 Z 4 ZPO. (T1); Veröff: SZ 2008/6

1 Ob 173/13tOGH17.10.2013

Auch

4 Ob 257/16xOGH24.01.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19750924_OGH0002_0010OB00146_7500000_002

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