OGH 5Ob113/75 (RS0004925)

OGH5Ob113/758.7.1975

Rechtssatz

Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll, etwa bis zur Rechtskraft eines Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren. Es kann auch eine alternative Festsetzung des Zeitpunktes erfolgen, indem als äußerster Endpunkt ein kalendermäßig bezeichneter Tag genannt wird, falls nicht ein gewisses maßgebendes Ereignis schon früher eintritt (JM zu §§ 375, 391 Abs 1 EO).

Normen

EO §375
EO §389 Abs1 I
EO §389 Abs1 VI
EO §391 Abs1 IIIA

5 Ob 113/75OGH08.07.1975
5 Ob 504/81OGH10.03.1981

nur: Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll. (T1) Beisatz: Die Gefahr, daß die amtswegige Zeitbestimmung über die Absicht des Antragstellers hinausgehen könnte und damit den Antrag überschreiten würde, besteht nicht, wenn bei der umfassenden Betrachtung des Provisorialantrages in seinem Zusammenhang mit der Klage gar nicht zweifelhaft sein kann, für welchen Zeitraum die gefährdete Partei ihren zugleich mit Klage geltend gemachten Anspruch mittels einstweiliger Verfügung sichern will. (T2)

3 Ob 72/83OGH15.06.1983

Auch; nur T1; Beisatz: Nur für diesen Fall kommt die Bestimmung des § 377 Abs 2 EO zur Anwendung, daß die vollzogenen Exekutionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten nach Ablauf dieses Zeitraums aufzuheben sind, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist. (T3) Veröff: SZ 56/99

4 Ob 512/85OGH04.06.1985

nur: Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll, etwa bis zur Rechtskraft eines Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren. (T4) Beisatz: Oder mit jenem Zeitpunkt, in dem eine Forderung mit Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann. (T5)

1 Ob 511/95OGH27.01.1995

nur T1; nur T4; Beis wie T5

7 Ob 338/99bOGH11.01.2000
7 Ob 190/18vOGH21.11.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/96

7 Ob 38/21wOGH28.04.2021

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0050OB00113_7500000_001

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