OGH 6Ob35/75 (RS0021122)

OGH6Ob35/7516.5.1975

Rechtssatz

Der Umstand, daß den Erben des Vermieters allenfalls jahrelang die eingeschränkte Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Hauptmieter bekannt war, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß sie damit auch auf das Kündigungsrecht gemäß § 1116 a ABGB und § 19 Abs 2 Z 11 MG gegenüber den Rechtsnachfolgern bzw Eintrittsberechtigten nach dem verstorbenen Hauptmieter verzichtet hätten.

Normen

ABGB §1116 D
ABGB §1116a
ABGB §1444 Da
MG §19 Abs2 Z11 E
MRG §30 Abs2 Z5 E

6 Ob 35/75OGH16.05.1975

Veröff: MietSlg 27201 = MietSlg 27388

1 Ob 1543/96OGH26.03.1996

Auch; Beisatz: Nunmehr zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG: Auch dann, wenn sich der Vermieter mit der nicht regelmäßigen Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Mieter bis zu dessen Tod abgefunden hatte und damit ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG gegenüber dem Mieter gegeben ist, ist dies keinesfalls mit einer Zustimmung gleichzusetzen, daß bestimmte nahe Angehörige im Sinne des § 14 Abs 3 MRG trotz fehlender Wohngemeinschaft eintrittsberechtigt sein sollten. Auf das Kündigungsrecht gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG wird in einem solchen Fall nicht (stillschweigend) verzichtet. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19750516_OGH0002_0060OB00035_7500000_001

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