OGH 1Ob1543/96

OGH1Ob1543/9626.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut L*****, vertreten durch Dr.Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Siegmund P*****, verstorben am *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Hannes Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, unter Beitritt der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1) Leona P*****, 2) Katharina P*****, 3) Edith P*****, 4) Ernst P*****, und 5) Aron P*****, alle *****, vertreten durch Dr.Hannes Pflaum, Dr.Wolfgang Löhnert und Dr.Peter Karlberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Dezember 1995, GZ 41 R 668/95-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenienten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es mag sein, daß sich der Vermieter mit der nicht regelmäßigen Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Mieter von 1989 bis zu dessen Tod abgefunden hatte und damit ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG gegenüber dem Mieter gegeben ist. Dies ist aber keinesfalls einer Zustimmung gleichzusetzen, daß bestimmte nahe Angehörige im Sinne des § 14 Abs 3 MRG trotz fehlender Wohngemeinschaft eintrittsberechtigt sein sollten. Bereits an dieser Eintrittsberechtigung mangelt es, weil kein gemeinsamer Haushalt vorlag. Auf das Kündigungsrecht gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG wurde somit nicht (stillschweigend) verzichtet (1 Ob 565/95; 4 Ob 520/95; 9 Ob 503/95; WoBl 1993, 105; SZ 61/42; Miet 27.388 uva).

Feststellungen, wo sich der Mieter und die Nebenintervenienten vor dem Tod des Mieters aufhielten, sind entbehrlich, weil festgestellt wurde, daß der Mieter und die Nebenintervenienten jedenfalls seit 1989 nicht in der aufgekündigten Wohnung wohnten (S 5 ff des Ersturteils). Auf die Absicht, allenfalls einen gemeinsamen Haushalt einzurichten, kommt es nach § 14 Abs 3 MRG nicht an.

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