OGH 3Ob229/74 (RS0046692)

OGH3Ob229/7418.3.1975

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob auch ein zweiter Wohnsitz im Inland begründet wurde, kommt es weder auf die polizeiliche Anmeldung oder deren Unterbleiben, noch auf die Überzeugung, zwei Wohnsitze zu haben, an.

Normen

JN §66

3 Ob 229/74OGH18.03.1975
7 Ob 16/83OGH10.03.1983

Veröff: RZ 1984/17 S 45

8 Ob 225/01yOGH11.10.2001

Auch; Beisatz: Sondern ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T1)

5 Ob 235/03zOGH13.01.2004

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 199/06zOGH23.10.2006

Auch; Beis wie T1

5 Ob 85/09zOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Für die Frage der Begründung eines - zweiten - Wohnsitzes ist nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Entscheidend ist, dass der Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird. (T2)

3 Ob 169/17zOGH25.10.2017

Auch; Beisatz: Ablehnung der zT ggt Ansicht von Mayr in Rechberger4 § 66 JN Rz 2 aE. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_008

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