European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0030OB00037.75.0305.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 14. 3. 1974, GZ 12 Cg 1/74-27, wurde der betreibenden Gläubigerin zur Sicherung der Wechselforderung von S 485.320,92 ua die Pfändung des Arbeitseinkommens der Verpflichteten bewilligt (Pkt 2. und 3.). Infolge Rekurses der Verpflichteten ersetzte das Rekursgericht mit dem Beschluss vom 20. 5. 1974, GZ 2 R 76/74-31, die in der Exekutionsbewilligung angeführten Freibeträge durch die nach § 5 Lohnpfändungsgesetz idF des Bundesgesetzes vom 8. 11. 1973, BGBl 1973/575 geltenden Freibeträge und änderte die Exekutionsbewilligung im Kostenpunkt ab. Der Rekursantrag, den Exekutionsantrag der betreibenden Gläubigerin mangels Anführung der unpfändbaren Bezüge zurückzuweisen, allenfalls die Exekutionsbewilligung durch Einsetzung der nach § 3 Lohnpfändungsgesetz unpfändbaren Bezüge zu ergänzen, blieb unerledigt. Der Oberste Gerichtshof gab daher dem Revisionsrekurs der Verpflichteten Folge, verwies die Rechtssache an das Rekursgericht zurück und trug diesem die Entscheidung über die unerledigten Rekursanträge betreffend die Aufnahme der nach § 3 Lohnpfändungsgesetz unpfändbaren Bezüge in die Exekutionsbewilligung auf (3 Ob 173/74). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 26. 11. 1974 ergänzte das Rekursgericht seine Rekursentscheidung vom 20. Mai 1974 dahin, dass dem Rekurs insoweit nicht Folge gegeben wird, als in diesem beantragt wird, den erstrichterlichen Beschluss in seinen Punkten 2. und 3. aufzuheben und in diesem Umfang den Exekutionsantrag mangels Anführung der unpfändbaren Bezüge als ungeeignet zurückzuweisen, in eventu durch Einsetzung der unpfändbaren Bezüge abzuändern. Es führte aus, der Bestimmung des § 3 Lohnpfändungsgesetz könne nicht entnommen werden, dass ihre Wirksamkeit von der Aufnahme in die Exekutionsbewilligung abhänge, auch bei Heller-Berger-Stix, Lohnpfändung S 81, werde die Frage, ob der Drittschuldner im Spruch der Exekutionsbewilligung nicht angeführte Bestimmungen zu beachten habe, wohl aufgeworfen, aber nicht dahin beantwortet, dass auf die unpfändbaren Bezüge hingewiesen werden müsse. Es werde dort vielmehr die Meinung vertreten, dass der Drittschuldner die in der dem Exekutionsbewilligungsbeschluss angeschlossenen Rechtsbelehrung angeführten Bestimmungen über die Unpfändbarkeit jedenfalls zu beachten habe. Im Übrigen werde es bloß als vorteilhaft angesehen, wenn im Spruch der Exekutionsbewilligung auf § 3 Lohnpfändungsgesetz hingewiesen wird. Die Rechtsbelehrung des Drittschuldners sei aber nicht Bestandteil des Spruches der Exekutionsbewilligung.
Die Verpflichteten erheben gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts Revisionsrekurs; ihr Rechtsmittel ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, unzulässig. Ob die nunmehr angefochtene Entscheidung, mit der „in Ergänzung“ der Rekursentscheidung vom 20. 5. 1974 dem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluss hinsichtlich des noch unerledigten Rekursbegehrens nicht Folge gegeben wurde, ein Konformatsbeschluss im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist, hängt davon ab, ob es sich dabei um einen selbständigen Beschluss oder nur um einen Teil der als Einheit aufzufassenden Rekursentscheidungen vom 20. 5. 1974 und 26. 11. 1974 handelt.
Bei Unvollständigkeit der Urteilserledigung hat die beschwerte Partei die Wahl zwischen dem Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO und der Berufung. Dasselbe gilt für unvollständige Beschlüsse; auch hier besteht, wie bereits zu 3 Ob 173/74 ausgeführt, die Konkurrenz zwischen Ergänzungsantrag und Rekurs. Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist nach einhelliger Auffassung ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist (Fasching III 821 Anm 7 c, Neumann4 1197, Wolff2, 190, Holzhammer, S 231). Diese Erwägungen treffen auch für Ergänzungsbeschlüsse zu, da für diese gemäß § 430 ZPO die Vorschriften der §§ 423, 424 ZPO gelten. Ein Ergänzungsbeschluss ist daher mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung, wäre sie als selbständiger Beschluss und nicht als Ergänzungsbeschluss ergangen, selbständig anfechtbar wäre (Fasching aaO S 837). Die für Ergänzungsurteil bzw Ergänzungsbeschuss dargelegten Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die durch die Unvollständigkeit der Entscheidung beschwerte Partei den Weg der Berufung oder des Rekurses gewählt hat und in der Folge eine Entscheidung ergangen ist, mit der der bisher unerledigte Teil des Begehrens erledigt wurde. Auch in diesem Falle handelt es sich um eine selbständige Entscheidung, deren Anfechtbarkeit gesondert zu prüfen und zu beurteilen ist. Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz als Konformatsbeschluss im Sinne des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO zu betrachten ist und daher einer weiteren Anfechtung nicht unterliegt.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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