OGH 4Ob368/74 (RS0043615)

OGH4Ob368/7414.1.1975

Rechtssatz

Dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und der Berufung des Klägers stattzugeben, kann im Zusammenhang mit dem Inhalt der Revisionsausführungen und mit dem nachfolgenden, gesetzmäßig ausgeführten Aufhebungsantrag doch noch entnommen werden, daß der Kläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn anstrebt.

Normen

ZPO §506 Abs1 Z2 Cb3

4 Ob 368/74OGH14.01.1975
5 Ob 256/75OGH26.01.1976

Vgl auch; Beisatz: Keine Verwerfung einer Revision, deren Antrag nur die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung, nicht aber den Inhalt der Abänderung angibt, wenn dieser im Zusammenhang mit den Revisionsausführungen erkennbar ist.

1 Ob 577/81OGH20.05.1981

Auch; Beisatz: Antrag das Urteil "seinem gesamten Inhalte nach abzuändern." (T2)

Dokumentnummer

JJR_19750114_OGH0002_0040OB00368_7400000_001

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