OGH 2Ob274/74 (RS0058840)

OGH2Ob274/7419.12.1974

Rechtssatz

Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes bestehende, für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr gegenüber dem Eingriff des Dritten oder des Tieres übergewichtig und damit als Schadenursache verselbständigt wird. (Hier: Beschädigung eines Personenkraftwagens durch eine wegen eines hochgeschleuderten Steines in Bruch gegangene Scheibe eines Omnibusses.

Auto

 

Normen

EKHG §9 Abs2 D

2 Ob 274/74OGH19.12.1974

Veröff: ZVR 1975/273 S 371

2 Ob 2/76OGH22.04.1976

Vgl auch; Veröff: ZVR 1977/45 S 53

2 Ob 88/77OGH12.05.1977

Beisatz: Hier: Verletzung des Beifahrers durch Explosion des Benzintankes infolge eines Zusammenstoßes. (T1)

8 Ob 174/77OGH23.11.1977

nur: Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. (T2)

2 Ob 25/78OGH30.03.1978

Beisatz: Die Frage, ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur an Hand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden. (T3) Veröff: SZ 51/36 = ZVR 1978/326 S 375

8 Ob 59/78OGH17.05.1978

Vgl; nur T2

8 Ob 65/79OGH25.05.1979

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78

8 Ob 10/80OGH21.02.1980

nur T2; Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn. (T4)

8 Ob 287/79OGH20.03.1980

Beisatz: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn. (T5)

8 Ob 7/81OGH29.01.1981

Beis wie T3; Beisatz: Verreißen des Fahrzeuges. (T6)

8 Ob 287/80OGH26.03.1981

nur T2; Veröff: ZVR 1982/280 S 245

2 Ob 50/82OGH20.04.1982

Beisatz: Schnellbremsung der Straßenbahn. (T7) Veröff: ZVR 1983/318 S 348

8 Ob 24/84OGH17.01.1985
8 Ob 42/87OGH19.11.1987

Auch; Beisatz: Hier: Durch Notbremsung hervorgerufenes unkontrollierbares Schleudern des Fahrzeuges. (T8) Veröff: ZVR 1988/121 S 268

2 Ob 75/02xOGH18.04.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ausbrechendes Pferd. (T9)

2 Ob 252/03bOGH30.10.2003

Auch; Beisatz: Schleuderbewegungen deuten zwar meist auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr hin, sie sind aber nicht deren notwendiges Merkmal. (T10); Beisatz: Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers). (T11)

2 Ob 142/09kOGH15.10.2009

Vgl auch; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T10

2 Ob 210/09kOGH24.08.2010

Auch; nur T2; Vgl Beis wie T8

1 Ob 135/18mOGH26.09.2018

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19741219_OGH0002_0020OB00274_7400000_003

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