OGH 6Ob177/74 (RS0008059)

OGH6Ob177/7414.11.1974

Rechtssatz

Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form, doch begründet nicht jeder Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen einen Mangel der äußeren Form. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Aussagen der Zeugen über den wesentlichen Punkt der Erbeinsetzung oder beim negativen Testament über den Ausschluss von Erbrecht nicht übereinstimmen und auch eine Auslegung der Aussagen nach dem im Verlassenschaftsverfahren hiefür allein maßgebenden Inhalt des Protokolls über die eidliche Vernehmung nicht ohne weiteres die Übereinstimmung ergibt.

Normen

AußStrG §126 Abs1 B

6 Ob 177/74OGH14.11.1974

RZ 1975/17,40 = EvBl 1975/176 S 353 = NZ 1975,168 = SZ 47/129

7 Ob 735/77OGH12.01.1978
1 Ob 539/84OGH14.03.1984

NZ 1984,178

7 Ob 60/99wOGH30.03.1999

nur: Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form, doch begründet nicht jeder Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen einen Mangel der äußeren Form. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Aussagen der Zeugen über den wesentlichen Punkt drr Erbeinsetzung nicht übereinstimmen. (T1)

2 Ob 251/12vOGH25.04.2013

Vgl; nur: Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form. (T2)<br/>Beisatz: Voraussetzung für eine gültige mündliche Erbeinsetzung ist, dass die Zeugenaussagen über ihren Inhalt übereinstimmen, weil ansonsten eine in der gehörigen Form errichtete letztwillige Erklärung nicht angenommen werden kann. (T3); Veröff: SZ 2013/44

Dokumentnummer

JJR_19741114_OGH0002_0060OB00177_7400000_001

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