Rechtssatz
Die grundbücherliche Eintragung des Substitutionsbandes ist auch dann, wenn sie in die äußere Form einer "Anmerkung" gekleidet wird, ihrem Wesen nach einer zum unbedingten Erwerb eines dinglichen Rechtes führenden Einverleibung im Sinn des § 8 Z 1, § 9 GBG gleichzuhalten. Mit einer auf Beseitigung einer solchen Grundbuchseintragung wegen ursprünglicher Ungültigkeit gerichteten Klage wird gemäß § 61 Abs 1 GBG eine die bücherlichen Rechte des Klägers verletztende "Einverleibung" bestritten.
5 Ob 5/83 | OGH | 28.02.1984 |
nur: Die grundbücherliche Eintragung des Substitutionsbandes ist auch dann, wenn sie in die äußere Form einer "Anmerkung" gekleidet wird, ihrem Wesen nach einer zum unbedingten Erwerb eines dinglichen Rechtes führenden Einverleibung im Sinn des § 8 Z 1, § 9 GBG gleichzuhalten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0040OB00593_7400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)