OGH 5Ob98/74 (RS0040859)

OGH5Ob98/7410.7.1974

Rechtssatz

Die Fällung des Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich zulässig. Das Gericht darf nur nicht auf Grund eines schriftlichen, also außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnisurteil fällen, weil der Urteilsantrag des Klägers zu seiner Wirksamkeit der mündlichen Erklärung bei der ersten Tagsatzung oder mündlichen Streitverhandlung bedarf.

Normen

Geo §540 Abs1
ZPO §395

5 Ob 98/74OGH10.07.1974

Veröff: EvBl 1975/33 S 69 = JBl 1975,267 = SZ 47/85

3 Ob 255/04bOGH26.01.2005

Beisatz: Diese Grundsätze können aber nicht auf das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen werden. Denn wegen der im Revisionsverfahren eingeschränkten Mündlichkeit erscheint die Anberaumung einer Revisionsverhandlung (§ 509 ZPO) ausschließlich zum Vortrag der Schriftsätze und Verkündung des Anerkenntnisurteils nicht geboten. (T1)

3 Ob 3/15kOGH27.01.2015

Auch; Beis wie T1

3 Ob 11/15mOGH18.02.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740710_OGH0002_0050OB00098_7400000_002

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