OGH 1Ob90/74 (RS0008795)

OGH1Ob90/7422.5.1974

Rechtssatz

Zur Auslegung einer Gesetzesstelle ist es stets geboten, alle Instrumente zu mobilisieren, die das Verstehen fördern können, hiezu sind insbesonders auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage heranzuziehen. Nur ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Weg der Auslegung Geltung erlangen.

Normen

ABGB §6, ABGB §7

1 Ob 90/74OGH22.05.1974

EvBl 1974/285 S 631 = JBl 1974,472 = RZ 1974/115 S 211 = NZ 1975,30 =<br/>SZ 47/65

8 ObA 40/16iOGH28.06.2016

Auch; nur: Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist, kann auch nicht im Weg der Auslegung Geltung erlangen. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19740522_OGH0002_0010OB00090_7400000_001

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