OGH 5Ob29/74 (RS0060565)

OGH5Ob29/7415.5.1974

Rechtssatz

Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide schließt zwar eine Prüfung, ob diese durch das Gesetz gedeckt sind, aus, doch macht diese Bindung eine Prüfung im Sinne des § 94 GBG nicht entbehrlich. Diese Prüfung hat sich wie erwähnt ua darauf zu erstrecken, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Bestehen hieran Zweifel, so ist auch im Falle öffentlicher Urkunden eine Bewilligung zu versagen. Der streng formale Charakter des Grundbuchsrechtes verbietet es dem Gericht, auch über bloße Versehen, offenbare Unrichtigkeiten und dergleichen hinwegzugehen.

Normen

GBG §94 Abs1 A
GBG §94 Abs1 Z4 D

5 Ob 29/74OGH15.05.1974
5 Ob 219/01vOGH27.09.2001
5 Ob 66/08dOGH15.04.2008

nur: Die Prüfung hat sich unter anderem auch darauf zu erstrecken, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Bestehen hieran Zweifel, ist auch im Falle öffentlicher Urkunden eine Bewilligung zu versagen. Der streng formale Charakter des Grundbuchsrechts verbietet es dem Gericht, auch über bloße Versehen, offenbare Unrichtigkeiten und dergleichen hinwegzugehen. (T1)

5 Ob 195/11dOGH09.11.2011

Auch; Beisatz: Die Bindung des Grundbuchgerichts an einen rechtskräftigen Verwaltungsbescheid schließt eine Prüfung aus, ob dieser durch das Gesetz gedeckt ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19740515_OGH0002_0050OB00029_7400000_002

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