OGH 4Ob23/74 (RS0029701)

OGH4Ob23/747.5.1974

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand erfordert nur, daß der Dienstnehmer in einer dem Ernst der Lage angepaßten Weise zur Einhaltung seiner Dienstpflichten aufgefordert wird.

SW: Angestellte — beharrliche Dienstverweigerung — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — Verweigerung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Aufforderung — Mahnung — Warnung — Vorwarnung — Verwarnung — Unterlassen — Unterlassung — Dienstleistung — Arbeitsleistung — Pflichtenvernachlässigung — Arbeitnehmer

 

Normen

AngG §27 Z4 E4e

4 Ob 23/74OGH07.05.1974

Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = Arb 9229

4 Ob 146/80OGH25.11.1980

Beisatz: Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derartig eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte. Entscheidend ist, daß der Arbeitnehmer den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann. (T1)

4 Ob 115/85OGH01.10.1985

Auch

8 ObA 7/98gOGH29.01.1998

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derartig eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte. (T2); Beisatz: Hier: Unberechtigte Rollenverweigerung eines Tenors anläßlich einer Welturaufführung (§ 38 Z 5 SchSpG). (T3)

9 ObA 164/99dOGH29.09.1999

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 211/00wOGH20.09.2000

Auch

8 ObA 264/01hOGH15.11.2001

Dokumentnummer

JJR_19740507_OGH0002_0040OB00023_7400000_004

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