OGH 6Ob51/74 (RS0037127)

OGH6Ob51/7425.4.1974

Rechtssatz

Die Anleitungspflicht des Richters geht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in einer bestimmten Richtung zu erstatten und hiefür Beweise anzubieten.

Normen

ZPO §182

6 Ob 51/74OGH25.04.1974
1 Ob 534/80OGH26.03.1980
7 Ob 525/81OGH26.03.1981
1 Ob 31/82OGH01.09.1982

Auch; Veröff: MietSlg 34036

1 Ob 766/82OGH10.11.1982
8 Ob 671/88OGH06.04.1989

Auch; nur: Die Anleitungspflicht des Richters geht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre Beweise anzubieten. (T1) Veröff: RZ 1990/105 S 280

6 Ob 521/90OGH22.02.1990
7 Ob 642/94OGH14.12.1994

nur T1

1 Ob 188/01fOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Bei einem Verbesserungsauftrag an einen Rechtsanwalt ist der Hinweis auf das Vorliegen eines Mangels ausreichend und eine Belehrung, wie dieser Mangel zu beseitigen sei, nicht erforderlich. (T2)

1 Ob 42/02mOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Das Gericht ist nicht dazu verhalten, anwaltlich vertretenen Parteien gegenüber auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung deren Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht. Es ist nicht dazu berufen, die Parteien zu Behauptungen, zu Anträgen oder gar zu Klageänderungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlass gibt. (T3)

6 Ob 149/03kOGH11.09.2003
4 Ob 157/09fOGH20.10.2009
4 Ob 36/13tOGH18.06.2013

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19740425_OGH0002_0060OB00051_7400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)