Rechtssatz
Das Vorliegen einer Wohnungsgemeinschaft kann auch dann verneint werden, wenn die Ehegatten in der Wohnung verbleiben, doch muß dann ein Zustand bestehen, durch den die persönliche Berührung der Ehegatten weitgehend ausgeschaltet ist.
5 Ob 77/75 | OGH | 13.05.1975 |
Ähnlich; Veröff: EFSlg 25022 |
3 Ob 630/80 | OGH | 08.10.1980 |
Ähnlich |
4 Ob 501/82 | OGH | 30.03.1982 |
Auch |
9 Ob 1/04v | OGH | 21.01.2004 |
Beisatz: Die Frage, ob dies im konkreten Fall zu bejahen ist, kann nur auf Grund der jeweils gegebenen Umstände beantwortet werden und ist daher keine iSd §502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19740418_OGH0002_0070OB00062_7400000_004
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