Rechtssatz
Die Haftung nach § 1310 ABGB setzt voraus, dass ein voll Handlungsfähiger im gleichen Falle haften würde.
6 Ob 33/74 | OGH | 04.04.1974 |
Veröff: EvBl 1974/234 S 515 |
8 Ob 64/21a | OGH | 03.08.2021 |
Beisatz: Hier: Die in § 1310 ABGB angeordnete Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger setzt für alle darin geregelten Tatbestände Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens voraus. Ist ein Schuldvorwurf ausgeschlossen, weil den Schädiger kein Verschulden trifft, kommt somit zwar unter Umständen eine Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB („Tragfähigkeitshaftung“) in Betracht. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet jedoch dann aus, wenn das schädigende Verhalten auch nicht rechtswidrig war. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19740404_OGH0002_0060OB00033_7400000_001
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