OGH 4Ob523/74 (RS0046162)

OGH4Ob523/742.4.1974

Rechtssatz

Das Recht auf Benützung einer Grabstätte ist ein Anspruch privatrechtlicher Natur, auch wenn dieses Recht von der Friedhofsverwaltung durch einseitigen Akt gewährt wurde. In einem solchen Fall ist für Streitigkeiten über Nutzungsrechte an Grabstelle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.

Normen

JN §1 CIII
StGG Art15

4 Ob 523/74OGH02.04.1974

Veröff: SZ 47/40 = RZ 1974/74 S 138 = EvBl 1974/237 S 518 = JBl 1974,483

4 Ob 517/77OGH17.05.1977

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 523/74

8 Ob 504/89OGH29.03.1990

nur: Das Recht auf Benützung einer Grabstätte ist ein Anspruch privatrechtlicher Natur. In einem solchen Fall ist für Streitigkeiten über Nutzungsrechte an Grabstelle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. (T1) Veröff: SZ 63/51

1 Ob 289/99bOGH28.04.2000

Auch; Beisatz: Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber eines Friedhofs und dessen Benützern sind bei kommunalen Friedhöfen öffentlich-rechtlicher, bei konfessionellen Friedhöfen dagegen privatrechtlicher Natur. (T2) Beisatz: Die Rechtsbeziehungen zwischen der Grabnutzungsberechtigten und somit an der Grabstelle auf dem konfessionellen Friedhof der beklagten römisch-katholischen Pfarre dinglich Berechtigten einerseits und der beklagten Partei andererseits sind in Übereinstimmung mit Art 15 StGG, nach dem jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft ihre "inneren Angelegenheiten" selbständig ordnet und verwaltet, als privatrechtliche zu beurteilen. (T3)

6 Ob 117/20dOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19740402_OGH0002_0040OB00523_7400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)