Normen
UWG §9a Abs1
ZugG §1
4 Ob 304/74 | OGH | 19.03.1974 |
Beisatz: ABC-Buchklub (T2) Veröff: ÖBl 1974,110 |
4 Ob 308/74 | OGH | 19.03.1974 |
Beisatz: Taxispesenersatz (T1) Veröff: SZ 47/31 = ÖBl 1974,117 |
4 Ob 347/76 | OGH | 21.09.1976 |
Beisatz: Abonnenten-Pass (T3) Veröff: ÖBl 1977,43 |
4 Ob 331/78 | OGH | 06.06.1978 |
Auch; Beisatz: Heinrich Heine - versilberter Zuckerlöffel. (T4) Veröff: ÖBl 1979,12 |
4 Ob 301/79 | OGH | 20.02.1979 |
nur: Wesentlich ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware oder Hauptleistung in der Weise besteht, dass der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuss des angekündigten, angebotenen oder zu gewährenden zusätzlichen Vorteils zu gelangen. (T5) Veröff: ÖBl 1979,66 |
4 Ob 398/79 | OGH | 11.12.1979 |
Auch; nur T5 |
4 Ob 114/90 | OGH | 12.06.1990 |
Auch; Beisatz: Der notwendige Zusammenhang muss zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; werden nach dem Geschäftsabschluss Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. Die dem Ziel und Zweck des Zugabenverbotes zuwiderlaufenden werblichen Wirkungen müssen spätestens bei Vertragsabschluss (Kaufentschluss) wirksam geworden sein. (T6) Veröff: WBl 1990,379 (Nitsche) |
4 Ob 77/93 | OGH | 27.07.1993 |
nur T5; Veröff: MR 1993,196 = ÖBl 1993,250 = WBl 1994,33 |
4 Ob 203/99b | OGH | 13.09.1999 |
Auch; Beis wie T6 nur: Der notwendige Zusammenhang muss zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; werden nach dem Geschäftsabschluss Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. (T7) |
4 Ob 108/08y | OGH | 26.08.2008 |
Beisatz: Die bloße Einschaltung eines Dritten, der eine wegen ihres wettbewerbswidrigen Anlockeffekts verpönte Zugabe ankündigt, beseitigt den für die Zugabeneigenschaft geforderten inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft und der Zugabenankündigung nicht. Insoweit haftet der Dritte für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte. (RS0124002). (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0040OB00308_7400000_002
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