7 Ob 202/73 | OGH | 05.12.1973 |
NZ 1974,155 |
8 Ob 103/11x | OGH | 22.11.2011 |
Auch; nur: Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im § 551 ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig. Wer unter den vorgeschriebenen Formen auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. (T1) |
4 Ob 128/12w | OGH | 02.08.2012 |
Auch; Beisatz: Auch ein Wahlkind, das unter Einhaltung der im § 551 ABGB vorgeschriebenen Formen auf sein gegenüber den Annehmenden aufgrund der Adoption entstandenes Erbrecht (Pflichtteilsrecht) verzichtet, kann nur nach den allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) die Wirksamkeit des Erbrechts‑(Pflichtteils‑)verzichts beseitigen. (T2) |
7 Ob 212/13x | OGH | 11.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Wer unter den vorgeschriebenen Formen dennoch auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19731205_OGH0002_0070OB00202_7300000_001
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