OGH 7Ob202/73 (RS0012323)

OGH7Ob202/735.12.1973

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im § 551 ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig, zumal nach § 767 ABGB der Verzicht auf das Erbrecht auch sonst den Pflichtteilsanspruch mitumfasst (Vgl Weiß in Klang 2. Auflage III 178). Dem Hinweis, dass gegen den Erbverzichtsvertrag verschiedene Bedenken bestünden und im besonderen geltend gemacht worden sei, dass damit in gehässiger Weise vielfach das Pflichtteilsrecht korrigiert werde, ist zu entgegnen, dass diesen Bedenken (von Pfaff-Hofmann) durch die Einführung der Formvorschrift (Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll) durch die dritte Teilnovelle zum ABGB Rechnung getragen wurde. Damit wird nun die besondere Bedeutung dieses Rechtsgeschäftes für den Verzichtenden hervorgehoben. Wer unter diesen vorgeschriebenen Formen dennoch auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. Schließlich ist der Verzicht auch unter Bedingungen wie besonders für den Fall einer bestimmten Eheschließung (Vgl § 700 ABGB letzter Satz) zulässig.

Normen

ABGB §551
ABGB §700
ABGB §767
ABGB §865 ff

7 Ob 202/73OGH05.12.1973

NZ 1974,155

8 Ob 103/11xOGH22.11.2011

Auch; nur: Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im § 551 ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig. Wer unter den vorgeschriebenen Formen auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. (T1)

4 Ob 128/12wOGH02.08.2012

Auch; Beisatz: Auch ein Wahlkind, das unter Einhaltung der im § 551 ABGB vorgeschriebenen Formen auf sein gegenüber den Annehmenden aufgrund der Adoption entstandenes Erbrecht (Pflichtteilsrecht) verzichtet, kann nur nach den allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) die Wirksamkeit des Erbrechts‑(Pflichtteils‑)verzichts beseitigen. (T2)

7 Ob 212/13xOGH11.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Wer unter den vorgeschriebenen Formen dennoch auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19731205_OGH0002_0070OB00202_7300000_001

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