OGH 1Ob163/73 (RS0013607)

OGH1Ob163/733.10.1973

Rechtssatz

Ein Miteigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung eine Wohnung innehat, kann grundsätzlich diese Wohnung auch einem Dritten vermieten und nimmt dann diese Verfügung auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor. Eine gegenteilige Vereinbarung der Miteigentümer ist allerdings möglich.

Normen

ABGB §833 D2
ABGB §1090 IIIa

1 Ob 163/73OGH03.10.1973

Veröff: MietSlg 25053

5 Ob 35/75OGH18.03.1975

Veröff: MietSlg 27089

7 Ob 665/78OGH07.09.1978

Beisatz: Tauglicher Rechtstitel des Mieters für die Dauer der Benützungsregelung. (T1)

5 Ob 647/79OGH06.11.1979

nur: Ein Miteigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung eine Wohnung innehat, kann grundsätzlich diese Wohnung auch einem Dritten vermieten und nimmt dann diese Verfügung auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor. (T2)

5 Ob 37/92OGH07.04.1992

nur T2; Beisatz: Dies auch dann, wenn alle übrigen Miteigentümer und Partner der Benützungsvereinbarung über Wohnungseigentum verfügen. (T3)

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

Beisatz: Diese Verwaltungsvollmacht des Miteigentümers kann aber nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung decken. Der Miteigentümer kann daher hinsichtlich der ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Sache keinen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abschließen; das gilt auch für den Mehrheitseigentümer. (T4) Veröff: SZ 69/90

1 Ob 80/97iOGH24.03.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Ein Miteigentümer ist jedoch nicht berechtigt, den gesamten an dem ihm zur Benützung zugewiesenen Liegenschaftsteil eingetretenen Schaden geltend zu machen. Der Schaden ist nämlich auch dann an der gemeinsamen Sache und nicht etwa in einem dem Miteigentümer jeweils allein zuzuordnenden Vermögen eingetreten, steht die im Miteigentum des Klägers befindliche Liegenschaft doch unbestrittenermaßen nach wie vor im gemeinschaftlichen Eigentum, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass sich der Schaden auf die gesamte Liegenschaft auswirkt, wenngleich nur ein abgrenzbarer, aber nicht im Wohnungseigentum stehender Teil hievon unmittelbar betroffen ist. (T5)

5 Ob 266/03hOGH24.02.2004

Auch; nur T2; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T6)

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

Vgl; Beisatz: Er ist also nur zum Handeln im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T7)

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19731003_OGH0002_0010OB00163_7300000_001

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