OGH 4Ob550/73 (RS0012905)

OGH4Ob550/7310.7.1973

Rechtssatz

Die zwischen der Schätzung und der wirklichen Zuteilung eingetretene Wertminderung ist zu berücksichtigen. Nachteils aus einem Pflichtversäumnis des Erben können allerdings nicht berücksichtigt werden.

Normen

ABGB §784
ABGB §786

4 Ob 550/73OGH10.07.1973

Veröff: NZ 1974,91

4 Ob 1612/94OGH18.10.1994
2 Ob 65/12sOGH14.03.2013

Vgl; Beisatz: Der Erbe kann bei Vornahme unzweckmäßiger Maßnahmen dem Noterben allerdings schadenersatzpflichtig werden. (T1)<br/>Beisatz: Ob es aber dafür darauf ankommt, dass die Minderung durch eine „nicht aus zwingenden Gründen“ vorgenommene Veräußerung verursacht wurde, dass die Veräußerung ‑ auch unter Berücksichtigung der Interessen des Erben ‑ „gerechtfertigt“ war, oder dass „leicht“ ein wesentlich höherer Erlös erzielt hätte werden können, unterliegt typischerweise der Beurteilung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T2)

2 Ob 134/15tOGH06.08.2015

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19730710_OGH0002_0040OB00550_7300000_001

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