8 Ob 83/73 | OGH | 05.06.1973 |
Veröff: RZ 1973/197 S 200 = MietSlg 25183 |
1 Ob 568/80 | OGH | 30.04.1980 |
Auch; Beisatz: Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet. (T1) Veröff: SZ 53/71 = JBl 1981,153 = EFSlg 36265 |
2 Ob 534/86 | OGH | 24.02.1987 |
Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,390 |
6 Ob 580/81 | OGH | 06.02.1992 |
Auch; Beis wie T1 |
6 Ob 60/99p | OGH | 29.09.1999 |
Vgl; Beisatz: Hier: Einbauküche; Die Demontage und Verwertung von Einzelteilen einer maßgerechten Einbauküche ist mit einem derart großen Wertverlust verbunden, dass die Herausgabe in natura wenn schon nicht unmöglich, so doch "untunlich" ist, sodass nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein dem noch vorhandenen Nutzen angemessenes Entgelt zusteht. (T2) |
7 Ob 23/08w | OGH | 15.05.2008 |
Vgl auch |
8 ObA 85/08w | OGH | 19.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0080OB00083_7300000_001
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