OGH 8Ob77/73 (RS0035489)

OGH8Ob77/735.6.1973

Rechtssatz

Werden nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt, dann findet auf die Prozesshandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten die Bestimmung des § 14 ZPO nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung der im § 63 Abs 3 KFG vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherers beziehungsweise des Versicherten aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht.

Normen

ZPO §14 Bd
KFG 1967 §63 Abs1
KFG 1967 §63 Abs3
KHVG 1994 §28

8 Ob 77/73OGH05.06.1973

Veröff: ZVR 1974/185 S 271

8 Ob 55/73OGH05.06.1973

Beisatz: Hier: Ruhensvereinbarung zwischen Kläger und Lenkerin. (T1) Veröff: VersR 1974,708 (kritisch Call) = JBl 1974,375 (kritisch Call)

8 Ob 214/74OGH26.11.1974

Beisatz: Soll sichergestellt werden, dass die gänzliche aber teilweise Abweisung des Begehrens hinsichtlich des einen der mit derselben Klage als Versicherer und Versicherter Belangten auch zugunsten des anderen wirkt, dann muss das von dem einen dieser Streitgenossen erhobene Rechtsmittel auch zugunsten des anderen, der Rechtsmittelerfolg des einen auch zugunsten des anderen Streitgenossen wirken. (T2)

2 Ob 84/75OGH03.07.1975

Veröff: ZVR 1976/227 S 242

2 Ob 112/75OGH28.08.1975

Beisatz: Daher ist gegen den beklagten Lenker ein Versäumungsurteil auch dann zu erlassen, wenn der beklagte Versicherer nicht säumig ist. Ausdrückliche Ablehnung der Kritik Calls an 8 Ob 55/73. (T3)

2 Ob 97/75OGH04.09.1975

Beis wie T3; Veröff: RZ 1976/17 S 36

8 Ob 181/76OGH27.10.1976

Beis wie T3

8 Ob 233/76OGH19.01.1977

Beis wie T3

8 Ob 103/77OGH07.09.1977

Beisatz: Da die Dispositionsbefugnis des Versicherers und der Versicherten, wenn sie vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt werden, hinsichtlich jener Prozesshandlungen, die die Grundlage für die Fällung eines Versäumungsurteiles bilden, gewahrt bleibt, kann in einem solchen Rechtsstreit ein Streitgenosse auch auf Seiten des anderen Streitgenossen als Nebenintervenient beitreten und die Folgen des Versäumnisses des Streitgenossen, dem er als Nebenintervenient beitritt, durch sein Erscheinen abwehren. (T4)

8 Ob 124/79OGH02.07.1979
8 Ob 101/79OGH02.07.1979

Beisatz: Der geschädigte Dritte ist auf Grund seiner Dispositionsbefugnis nicht daran gehindert, das Verfahren gegen einen oder mehrere mitbelangte Gesamtschuldner etwa durch eine Ruhensvereinbarung oder durch Unterlassung der Stellung von zur Fortführung des Verfahrens notwendigen Anträgen nicht weiterzuführen. (T5)

8 Ob 159/79OGH21.02.1980

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 103, 104/77; Veröff: VersR 1981,146

8 Ob 164/80OGH23.04.1981
2 Ob 72/88OGH08.11.1988

Beisatz: Nunmehr § 24 KHVG 1987 (T6)

2 Ob 84/89OGH30.08.1989
2 Ob 53/06tOGH21.09.2006

Auch

2 Ob 268/06kOGH30.08.2007

Vgl; Beisatz: Nunmehr § 28 KHVG. (T7); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T6) auf (T7) – Februar 2012 (T7a)

2 Ob 15/11mOGH29.11.2011

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0080OB00077_7300000_001

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