Rechtssatz
Die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei Verletzung am Körper wird bei Arbeitsunfällen nur für den Dienstgeber oder diesem Gleichgestellte auf eine vorsätzliche Zufügung beschränkt. Ein Mitbediensteter des Verletzten, dem diese Stellung nicht zukommt, haftet auch dann nach den allgemeinen Vorschriften für die Folgen einer von ihm zugefügten Verletzung, wenn sie als Arbeitsunfall zu beurteilen ist.
4 Ob 30/73 | OGH | 05.06.1973 |
Veröff: ZAS 1974,59 (zustimmend Selb) = Arb 9123 = SozM IA/e,1066 |
4 Ob 16/78 | OGH | 06.06.1978 |
Beisatz: Ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitverschulden des (gemeinsamen Dienstgebers). (T1) Veröff: SZ 51/75 = EvBl 1979/35 S 97 = JBl 1979,382 = DRdA 1979,214 (kritisch Grillberger) = IndS 1980 H4/1200 = SozM IA/e,1165 = ZAS 1982,50 (Kommentar von Selb) |
8 Ob 73/87 | OGH | 05.11.1987 |
nur: Die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei Verletzung am Körper wird bei Arbeitsunfällen nur für den Dienstgeber oder diesem Gleichgestellte auf eine vorsätzliche Zufügung beschränkt. (T2) |
2 Ob 321/01x | OGH | 20.12.2001 |
nur: Ein Mitbediensteter des Verletzten, dem diese Stellung nicht zukommt, haftet auch dann nach den allgemeinen Vorschriften für die Folgen einer von ihm zugefügten Verletzung, wenn sie als Arbeitsunfall zu beurteilen ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0040OB00030_7300000_004
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