OGH 3Ob76/73 (RS0001740)

OGH3Ob76/735.6.1973

Rechtssatz

Einwendungen nach § 35 EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. Das Exekutionsverfahren ist im Zug, sobald es bewilligt und solange es nicht beendet oder eingestellt ist. Der Beendigung oder Einstellung der Exekution ist die rechtskräftige Abweisung des Exekutionsantrages gleichzusetzen (§ 70 Abs 2 EO). Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz.

Normen

EO §35 E
EO §35 H
EO §35 K

3 Ob 76/73OGH05.06.1973

Veröff: RZ 1974/19 S 46

3 Ob 65/77OGH12.07.1977

Vgl auch

3 Ob 196/82OGH16.02.1983

nur: Das Exekutionsverfahren ist im Zug solange es nicht beendet oder eingestellt ist. (T1); Beisatz: Hier: Beendigung durch Befriedigung der betreibenden Parteien trotz der vom Gericht beschlossener Aufschiebung. (T2)

3 Ob 60/82OGH23.02.1983

nur: Einwendungen nach § 35 EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. (T3) Beisatz: Hier: Unterhaltsexekution. (T4)

3 Ob 192/82OGH13.04.1983

nur T3; nur T1;

3 Ob 52/83OGH11.05.1983

nur T3; nur T1; Beisatz: Einstellung der Anlassexekution ist damit die Oppositionsklage unbegründet. (T5)

3 Ob 197/88OGH14.12.1988

nur T1; Veröff: RZ 1989/44 S.120

3 Ob 120/90OGH14.11.1990

nur: Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T6); Veröff: MietSlg XLII/35

3 Ob 109/91OGH23.10.1991

Vgl auch

3 Ob 51/93OGH14.07.1993

nur T3; nur T1

3 Ob 292/05wOGH29.03.2006

Vgl auch; nur: Einwendungen nach § 35 EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. Das Exekutionsverfahren ist im Zug, sobald es bewilligt und solange es nicht beendet oder eingestellt ist. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T7); Beis wie T4; Beisatz: Ein Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen kann nicht erfolgen, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet war. (T8); Veröff: SZ 2006/44

3 Ob 44/10gOGH26.05.2010

Auch

3 Ob 135/13vOGH08.10.2013

Auch; nur T6

3 Ob 156/15kOGH18.11.2015

Auch

3 Ob 240/19vOGH26.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_008

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