OGH 1Ob50/73 (RS0018582)

OGH1Ob50/734.4.1973

Rechtssatz

§ 932 Abs 1 letzter Satz ABGB gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des § 1295 ABGB vor. Zu ersetzen ist der Schaden, den das Verhalten des Veräußerers verursacht hat. Er verschuldet aber nicht das Vorhandensein des Mangels, sondern hätte, wenn die Sache mängelfrei gewesen wäre (das sogenannte positive Erfüllungsinteresse), sondern jener Schaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (das sogenannte negative Vertragsinteresse). Das positive Erfüllungsinteresse ist nur zu ersetzen, wenn der Verkäufer für eine Eigenschaft der verkauften Sache garantierte, daß heißt für den Fall des Abhandenseins der behaupteten Eigenschaft das Interesse des Verkäufers an dieser zu vergüten versprochen hat.

Normen

ABGB §932 I
ABGB §932 VI
ABGB §1295 Ib
ABGB §1346 B

1 Ob 50/73OGH04.04.1973

Veröff: EvBl 1973/216 S 461 = SZ 46/39

1 Ob 215/73OGH13.03.1974

Veröff: JBl 1974,477

5 Ob 144/74OGH03.07.1974

nur: § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des § 1295 ABGB vor. (T1)

1 Ob 617/77OGH22.06.1977

nur T1; Veröff: JBl 1979,34 = SZ 50/93

5 Ob 655/77OGH22.11.1977

nur T1

8 Ob 605/78OGH15.03.1979
5 Ob 586/79OGH15.05.1979

nur T1

1 Ob 555/81OGH20.05.1981

nur T1; Beisatz: § 932 Abs 1 ABGB versteht unter dem "verschuldeten" Schaden nicht den Nachteil, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels erleidet, sondern bloß die darüber hinausreichenden Nachteile, die Begleitschäden. (T2) Veröff: JBl 1982,318 = SZ 54/81

1 Ob 811/81OGH17.02.1982

nur T1; Veröff: RZ 1982/62 S 244

7 Ob 617/82OGH13.05.1982

nur T1

7 Ob 596/82OGH24.06.1982

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 595/84OGH11.10.1984

nur T1

8 Ob 578/85OGH24.10.1985

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 9/88OGH24.03.1988

nur T1; Veröff: SZ 61/80 = VersR 1989,422 = VersRdSch 1989,123

1 Ob 536/90OGH07.03.1990

Vgl aber; Verstärkter Senat; Veröff: JBl 1990,648 (Reischauer) = EvBl 1990/129 S 599 = ecolex 1990,279 = SZ 63/37

1 Ob 41/03sOGH25.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Mangels besonderer Umstände ist die Erklärung des Verkäufers, zuzusichern und zu garantieren, dass es sich um ein Originalgemälde eines bestimmten Künstlers handle, das das Fünffache des vereinbarten Kaufpreises wert sei, als bloße Eigenschaftszusicherung und nicht als Garantieerklärung, mit der eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse (Differenz zwischen dem behaupteten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis) übernommen wird, zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 2003/31

9 Ob 50/06bOGH04.05.2006

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19730404_OGH0002_0010OB00050_7300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)