OGH 6Ob196/72 (RS0050764)

OGH6Ob196/729.2.1973

Rechtssatz

Die Besonderheit des Anfechtungstatbestandes nach § 2 Z 3 AnfO liegt darin, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil nicht Tatbestandsmerkmal sind, sie müssen nicht behauptet werden. Die darauf abzielende Einwendung des anderen Teiles ist nicht Leugnung des Klagegrundes, sondern stellt die Behauptung einer rechtsverneinenden Tatsache dar, für welche der Einwendende die Beweislast trägt.

Normen

AnfO §2 Z3

6 Ob 196/72OGH09.02.1973
1 Ob 752/76OGH04.02.1977

Auch

8 Ob 580/85OGH09.01.1986

Auch; Beisatz: Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T1)

2 Ob 662/86OGH24.02.1987

Veröff: WBl 1987,158 = ÖBA 1987,657 (Schumacher)

1 Ob 671/87OGH11.11.1987

nur: Die Besonderheit des Anfechtungstatbestandes nach § 2 Z 3 AnfO liegt darin, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil nicht Tatbestandsmerkmal sind, sie müssen nicht behauptet werden. (T2) Veröff: ÖBA 1988,503

1 Ob 574/89OGH24.05.1989

Beis wie T1

8 Ob 623/89OGH30.08.1990

Beis wie T1

1 Ob 604/91OGH09.10.1991

Auch

1 Ob 577/94OGH22.06.1994

Auch; nur T2; Beis wie T1

4 Ob 23/02iOGH12.02.2002

Auch

3 Ob 207/12fOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19730209_OGH0002_0060OB00196_7200000_005

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