OGH 1Ob752/76

OGH1Ob752/764.2.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, Testfahrer, *, vertreten durch Dr. Friedrich Kern, Rechtsanwalt in Wildon, wider die beklagte Partei I*, Angestellte, *, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anfechtung eines Rechtsgeschäftes (Streitwert S 91.164,86), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. Mai 1976, GZ. 3 R 60/76‑24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 26. November 1975, GZ. 15 Cg 7/75‑19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0010OB00752.76.0204.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.624,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 194,40 Umsatzsteuer, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen den Onkel der Beklagten – F* G* – auf Grund eines rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15. November 1973, GZ. 24 Cg 384/72, eine Forderung einschließlich Prozeß- und Exekutionskosten in der Höhe von S 91. 164,86 samt 4 % Zinsen aus S 65.214,‑‑ seit 15. August 1972.

Mit der vorliegenden Anfechtungsklage brachte der Kläger vor, F* G* sei Eigentümer einer Liegenschaft in *, gewesen, die er seiner Nichte – der Beklagten – unmittelbar nach Rechtskraft dieses Urteiles mit Kaufvertrag vom 19. September 1974 um S 280.000,‑‑ verkauft habe. Die Beklagte habe S 250.000,‑‑ an Hypothekarschulden übernommen und habe nur S 30.000,‑‑ bar bezahlt. Außerdem habe sich F* G* ein Wiederkaufsrecht an dieser Liegenschaft bücherlich einräumen lassen. Das Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der Forderung des Klägers gegen F* G* sei ergebnislos geblieben. Ein Versuch zwangsweiser Pfandrechtsbegründung sei wegen einer Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung nicht zum Tragen gekommen. Da G* diese Liegenschaft erst 1970 um S 290.000,‑‑ erworben habe, die Liegenschaft einen Wert von mindestens S 400.000,‑‑ habe, liege außerdem eine Vermögensverschleuderung vor, durch die der Kläger als Gläubiger benachteiligt worden sei, was auch der Beklagten habe bekannt gewesen sein müssen. G* habe die Liegenschaft an die Beklagte nur deshalb verkauft, um in Benachteiligungsabsicht eine Exekutionsführung des Klägers zu verhindern. Der Kläger behauptete das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach § 2 Z. 2, 3 und 4 und § 3 Z. 1 der AnfO und begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der gesamten Forderung bei sonstiger Exekution in dieser Liegenschaft. Hilfsweise stützte sich der Kläger auch auf den Rechtsgrund des § 1409 ABGB, da diese Liegenschaft beim Verkauf das gesamte Vermögen des Schuldners dargestellt habe.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß ihr F* G* die Liegenschaft deshalb zum Kauf angeboten habe, weil er seine Schulden an die S* und an die R* in Höhe von rund S 250.000,‑‑ habe loswerden wollen. Die Beklagte gab den Kauf der Liegenschaft um S 280.000,‑‑ durch Übernahme der Schulden in Höhe von S 250.000,‑‑ und einer Barleistung von S 30.000,‑‑ und gegen die Leistung des unentgeltlichen Wohnrechtes des F* G* in dem auf der Liegenschaft befindlichen Haus als richtig zu, bestritt aber je von dem Prozeß zwischen dem Kläger und ihrem Onkel gewußt zu haben. Sie behauptete ferner, daß sie auch dessen sonstige Schulden nicht gekannt habe, oder kennen hätte müssen. Selbst bei Verwertung der Liegenschaft im Exekutionswege wäre der Kläger nie zu seinem Geld gekommen; auch nicht, wenn der Wert der Liegenschaft tatsächlich S 400.000,‑‑ betrüge. Der Rechtsgrund nach § 1409 ABGB liege schon deshalb nicht vor, weil die Forderung des Klägers nicht zum gekauften Vermögen gehöre. Im übrigen hätte der Kläger die Fahrzeuge des F* G* in dessen Gewerbebetrieb pfänden und versteigern lassen können.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es ging von folgenden Feststellungen aus: Der Kläger hat gegen F* G* die eingangs erwähnte Forderung. Das letztinstanzliche Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juli 1974 wurde dem Rechtsvertreter des F* G* am 10. September 1974 zugestellt. Ein am 3. Oktober 1974 eingeleitetes Fahrnisexekutionsverfahren blieb mangels pfändbarer Gegenstände ergebnislos. Am 21. Oktober 1974 war F* G* noch Eigentümer der Liegenschaft EZ 372 KG *. Eine vom Kläger an diesem Tage begehrte zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Sicherung seiner Forderung wurde wohl bewilligt und das Pfandrecht zunächst auch einverleibt, aber laut Beschluß vom 8. November 1974 über Antrag der Beklagten nach § 57 GBG wieder gelöscht. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 19. September 1974 hat F* G* die in seinem Alleineigentum gestandene Liegenschaft *, EZ 372 KG *, mit einem Einheitswert zum 1. Jänner 1971 von S 175.000,‑‑ an die Beklagte um S 280.000,‑‑ verkauft. Der Kaufpreis wurde in der Weise berichtigt, daß die Beklagte die einverleibten Kreditforderungen der oben genannten Kreditinstitute im aushaftenden Betrag von rund S 250.000,‑‑ in ihr alleiniges und persönliches Zahlungsversprechen übernahm und den Restbetrag von S 30.000,‑‑ bei Vertragserrichtung bar bezahlte. Die Beklagte räumte dem Verkäufer – ihrem Onkel – das bücherlich eingetragene Wiederkaufsrecht nach § 1068 ff ABGB am gesamten Objekt ein und räumte ihm ferner ein, jederzeit widerrufliches, unentgeltliches, höchstpersönliches Benützungsrecht an der im ersten Stock dieses Hauses gelegenen Dreizimmerwohnung ein. Der Verkäufer hatte diese Wohnung bisher benützt und benützte sie auch weiterhin. Er lebt mit seiner Nichte zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, er besucht jedoch öfter seine Mutter, mit der die Beklagte im gemeinsamen Haushalt lebt.

Der Kaufvertrag wurde vom Notar durch eine Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung wirksam bis 24. September 1975 abgesichert, allerdings ohne daß die Beklagte darüber belehrt wurde, worum es sich dabei handle.

F* G* hat seine Absicht, diese Liegenschaft zu verkaufen, anfangs September 1974, anläßlich eines Besuches bei seiner Mutter – der Großmutter der Beklagten – geäußert. Er erwähnte dabei, daß er das Haus verkaufen müsse, weil er die Raten bei der S* nicht mehr zahlen könne. Da die Beklagte sich gerade eine Wohnung kaufen wollte, fragte sie ihren Onkel, ob er ihr diese Liegenschaft verkaufe. Es kam daraufhin zum Abschluß des erwähnten Kaufvertrages. Die Beklagte war und ist durchaus in der Lage, die Rückzahlungsraten bei den Hypothekargläubigern aus ihren monatlichen Einkünften als kaufmännische Angestellte (monatlich rund S 5.000,‑‑ netto, vierzehnmal jährlich) zu tragen. Sie war bei Abschluß des Kaufvertrages nicht in Kenntnis des Prozesses zwischen dem Kläger und ihrem Onkel, sie wußte auch von den übrigen Schulden ihres Onkels nichts, wohl war sie aber über den schlechten Geschäftsgang des Unternehmens ihres Onkel informiert.

Da die Beklagte die vom Verkäufer benützte Wohnung im ersten Stock des von ihr erworbenen Hauses nicht dringend brauchte, hat sie ihm das oben genannte Wohnrecht an dieser Wohnung eingeräumt. Über den Unterschied zwischen Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht ist die Beklagte vom Notar nicht aufgeklärt worden. Nach ihrer Auffassung steht ihrem Onkel das Wiederkaufsrecht nur zu, wenn sie beabsichtigt, das Haus wieder zu verkaufen.

F* G* hat im September 1974 seinen Verkaufsplatz für gebrauchte Autos in G* aufgegeben und geht seither keiner geregelten Beschäftigung nach. Er verrichtet lediglich Gelegenheitsarbeiten, um sich der Exekution zu entziehen. Er hat in G* auch eine Konzession für einen Weingroßhandel, hat diese Konzession aber schon seit Jahren nicht mehr ausgenützt.

Der Verkehrswert der an die Beklagte verkauften Liegenschaft betrug am Tag der Vertragserrichtung, resultierend aus Grund-, Bau‑ und Ertragswert rund S 356.000,--. Der jährliche erzielbare Reinertrag der im ersten Stock gelegenen Wohnung, an der F* G* das Wohnrecht hat, beträgt S 8.112,‑‑.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß der Anfechtungstatbestand des § 2 Z. 3 AnfO vorliege. Nach dieser Gesetzesbestimmung könnten alle Rechtshandlungen des Schuldners gegenüber oder zugunsten des Ehegatten oder naher Angehöriger angefochten werden, es sei denn, daß dem anderen Teil eine Benachteiligungsabsicht weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Dabei müsse die Benachteiligungsabsicht nicht gerade der Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sein, es genüge das Bewußtsein des Schuldners, daß durch seine Rechtshandlung ein Gläubiger benachteiligt werde. Der Kläger habe nur die objektive Benachteiligung zu beweisen, hingegen müsse der Anfechtungsgegner nachweisen, daß ihm eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein habe müssen, oder daß überhaupt keine Benachteiligung, sondern nur eine Begünstigung des Anfechtungsgegners vorgelegen sei. Das Kennen der Benachteiligungsabsicht werde bei nahen Verwandten allerdings vermutet, jeder Zweifel daran gehe zu Lasten des Anfechtungsgegners. Der Anfechtungsgegner müsse nach § 2 Z. 3 der AnfO positive Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich ergebe, daß er der Überzeugung habe sein müssen, es gehe alles in Ordnung. Es müßten sohin positive Tatsachen vorliegen, die den Schluß auf eine unverschuldete Unkenntnis gestatten würden.

Im vorliegenden Fall lägen die allgemeinen Voraussetzungen nach § 8 AnfO vor. Die Forderung des Klägers sei vollstreckbar, die Exekution in das Vermögen des Schuldners sei ergebnislos geblieben. Der Schuldner habe bereits Anfang September 1974 seinen Verkaufsplatz für gebrauchte Autos in G* aufgegeben, er habe neun Tage nach Zustellung des Urteiles den Kaufvertrag über sein einziges reelles Vermögen, nämlich die mehrfach genannte Liegenschaft, abgeschlossen und die zwangsweise Pfändung der Liegenschaft durch die Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung blockiert, er habe ferner seit diesem Zeitpunkt kein geregeltes Einkommen mehr, habe sich im Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht und überdies das unentgeltliche, wenn auch jederzeit widerrufliche, Wohnrecht in dem verkauften Haus einräumen lassen.

Alle diese Umstände sprächen eindeutig dafür, daß es F* G* ausschließlich darum zu tun gewesen sei, die Befriedigung der Ansprüche des Klägers zu verhindern. Er habe in seiner Aussage erklärt, das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz, AZ. 24 Cg 384/72, nicht anzuerkennen und zugestanden, daß er versucht habe, es durch andere, allerdings fruchtlose Mittel zu bekämpfen. Es liege daher auf der Hand, daß F* G* mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern versucht habe, daß der Kläger Befriedigung seiner Forderung erlange, wobei sich aber die Lebensverhältnisse des Schuldners in keiner Weise ändern sollten. Daraus gehe eindeutig die erforderliche Benachteiligungsabsicht des Schuldners hervor.

Andererseits werde von der Beklagten als Nichte des Schuldners, somit als naher Angehörigen, die auch über dessen schlechte Geschäftserfolge informiert gewesen sei, wenngleich sie vom Prozeß zwischen dem Kläger und ihrem Onkel nichts gewußt habe, vermutet, daß sie von der Benachteiligungsabsicht wußte oder zumindest habe wissen müssen. Der Gegenbeweis durch Behaupten und Beweisen positiver Tatsachen sei ihr nicht gelungen. Sie habe keine positiven Tatsachen angeführt, aus denen sich ergeben würde, daß sie der Überzeugung sein hätte können, es gehe alles in Ordnung. Wenngleich der Beklagten ein schlechter Glaube nicht nachzuweisen sei, sprächen doch gewisse Umstände dafür, daß sie bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest hätte wissen müssen, daß ihr Onkel die Liegenschaft nicht nur deshalb verkaufe, um seine Schulden bei den Kreditinstituten loszuwerden. So habe die Beklagte nicht begründen können, warum sich ihr Onkel ein verbüchertes Wiederkaufsrecht habe einräumen lassen. Außerdem habe sich F* G* das unentgeltliche Wohnrecht an der bisher von ihm schon benützten Wohnung einräumen lassen. Schon aus diesen Umständen hätte die Beklagte zumindest vermuten, wenn nicht sogar erkennen können, daß es ihrem Onkel lediglich darum zu tun gewesen sei, nach außen hin nicht mehr als Eigentümer der Liegenschaft zu gelten, wohl aber die Vorteile der weiteren Benützung zu haben und außerdem das Recht zu besitzen, im gegebenen Zeitpunkt diese Liegenschaft wieder zurückzukaufen.

Diese Umstände sprächen, wie das Erstgericht weiter ausführte, geradezu als positive Tatsachen für ein Kennenmüssen der Benachteiligungsabsicht des Schuldners, wenngleich die Beklagte von der Forderung des Klägers an sich vielleicht nichts gewußt habe, was aber für den Anfechtungsanspruch nicht von Belang sei. Es liege somit der Anfechtungstatbestand des § 2 Z. 3 der AnfO vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, oder es aufzuheheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Als aktenwidrig wird die Annahme des Berufungsgerichtes gerügt, es wäre der festgestellte Verkehrswert der Liegenschaft von S 356.000,‑‑ im Hinblick auf die Lage der Liegenschaft auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung voraussichtlich als Meistbot zu erzielen gewesen. Diese Annahme widerspreche dem im Akt erliegenden Sachverständigengutachten mit der darin enthaltenen Beschreibung der Liegenschaft. Darnach habe die Liegenschaft nur ein Ausmaß von 462 m2; sie sei östlich und westlich von mehrstöckigen Wohnhäusern eingeschlossen. Gerade diese Situation der Liegenschaft schließe nach Ansicht der Beklagten aus, daß sich ein Käufer oder gar ein Meistbieter mit einem Meistbot in Höhe des Verkehrswertes von S 356.000,‑‑ gefunden hätte.

Die Beklagte verkennt den Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit. Dieser Revisionsgrund liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß, der aus den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist, beruhen, und wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist. Aktenwidrigkeit liegt aber nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlußfolgerungen. Gegenständlich hat das Berufungsgericht aus der Lage der Liegenschaft, wie sie vom Sachverständigen in seinem Gutachten beschrieben wurde, – gute Verkehrslage, gelegen im verbauten Wohngebiet, Entfernung vom Stadtzentrum etwa 1,5 km – zutreffend geschlossen, daß der vom Sachverständigen errechnete Verkehrswert von S 356.000,‑‑ auch im Wege der Zwangsversteigerung zu erzielen gewesen wäre. Von einer Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes kann sohin keine Rede sein.

Geht man aber von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann haben diese mit Recht den Anfechtungsgrund des § 2 Z. 3 AnfO als gegeben erachtet.

Die Partner des angefochtenen Kaufvertrages sind als Onkel und Nichte nahe Angehörige im Sinne des § 4 AnfO. Dies bedeutet, daß der Kläger eine Benachteiligungsabsicht nicht zu beweisen hat, daß dies vielmehr vom Gesetz vermutet wird. Die (der) nahe Angehörige hat zu beweisen, daß ihr (ihm) zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war, noch bekannt sein mußte. Im übrigen muß die Anfechtung geeignet sein zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen, oder doch zu erleichtern, oder zu beschleunigen (SZ 32/56).

Es kann nun im vorliegenden Fall keinem Zweifel unterliegen, daß es F* G* darum ging, durch den Verkauf seiner Liegenschaft – praktisch sein einziges namhaftes Vermögen – den Kläger zu benachteiligen. Mag auch die Liegenschaft mit Hypotheken bis zu S 250.000,‑‑ belastet gewesen sein, so hätte sie nach den Feststellungen immerhin einen Verkehrswert von über S 350.000,‑‑. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, daß auch bei einer zwangsweisen Versteigerung der Liegenschaft ein Meistbot zu erzielen gewesen wäre, das ziffernmäßig annähernd dem Verkehrswert entsprochen hätte, dann ist darin ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Damit ist aber die Benachteiligung des Klägers von den Vorinstanzen zutreffend angenommen worden, da es genügt, daß der Gläubiger ohne Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung wenigstens teilweise eine Befriedigung seiner Forderung hätte erreichen können.

Es ist richtig, daß der Anfechtungsgegner die Anfechtung durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren kann, daß heißt, es muß das Vorliegen positiver Tatsachen nachgewiesen werden, die den Schluß zulassen, daß eine allfällige Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht unverschuldet ist, wobei aber, wie die Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben haben, jeder Zweifel zu Lasten des Anfechtungsgegners geht (JB1 1956 S. 211, JBl 1958 S. 184 u.a.).

Dieser Freibeweis ist der Beklagten nicht gelungen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß bei Berücksichtigung der Umstände, unter welchen der gegenständliche Kaufvertrag abgeschlossen wurde (Wiederkaufsrecht, Wohnrecht), die innere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Beklagte, die mit ihrem Onkel in ständigem Kontakt war, und über den schlechten Geschäftsgang des Unternehmens ihres Onkels informiert war, – der daher dessen wirtschaftliche Lage nicht verborgen war – bei einiger Aufmerksamkeit über das dem Verkauf der Liegenschaft zugrundeliegende Motiv – nämlich Schädigung seiner Gläubiger – hätte Bescheid wissen müssen. Da die Annahme der Gutgläubigkeit noch nicht zum Ausschluß der Anfechtbarkeit nach § 2 Z. 3 AnfO genügt, vielmehr auch der positive Beweis erbracht sein muß, daß eine Fahrlässigkeit auszuschließen ist (JBl 1958 S. 184), haben die Vorinstanzen zutreffend den Anfechtungsgrund des § 2 Z. 3 AnfO als gegeben angenommen und dem Klagebegehren statt gegeben. Der nicht gerechtfertigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 ,50 ZPO.

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