OGH 1Ob255/72 (RS0044373)

OGH1Ob255/7231.1.1973

Rechtssatz

Eine vor Beginn der im § 534 ZPO normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher auf einen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund nicht gestützt und zurückzuweisen (unter Ablehnung von ZBl 1932/59), was auch dann mit Beschluss zu geschehen hat, wenn der Zurückweisungsgrund infolge oder aus Anlass einer Berufung erst von der zweiten Instanz aufgegriffen wird (SZ 20/19, JBl 1957,270; SZ 39/129).

Normen

ZPO §529 Abs1 A
ZPO §534 Abs2 Z2
ZPO §538
ZPO §543

1 Ob 255/72OGH31.01.1973

Veröff: SZ 46/13

6 Ob 733/76OGH03.02.1977

Auch

3 Ob 548/78OGH29.03.1978

nur: Eine vor Beginn der im § 534 ZPO normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher zurückzuweisen. (T1)

6 Ob 1/99mOGH28.05.1999

nur T1

2 Ob 143/00vOGH25.01.2001

nur T1

1 Ob 6/01sOGH18.12.2001

Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200

1 Ob 71/10pOGH10.08.2010

Vgl aber; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19730131_OGH0002_0010OB00255_7200000_002

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