OGH 2Ob177/72 (RS0026970)

OGH2Ob177/7211.1.1973

Rechtssatz

Ein Zuwarten mit der Reparatur bis zur Genehmigung durch den Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1304 A1

2 Ob 177/72OGH11.01.1973

Veröff: ZVR 1973/110 S 144

2 Ob 291/74OGH16.01.1975

Beisatz: Ein solches Zuwarten wird aber dann nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzusehen sein, wenn die Feststellung der Schadenshöhe durch einen Sachverständigen notwendig ist und es sich lediglich um einige Tage handelt. (T1) Veröff: ZVR 1975/165 S 242

2 Ob 160/75OGH11.09.1975
2 Ob 139/76OGH11.06.1976

Beis wie T1; Beisatz: Wenn die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann. (T2)

2 Ob 180/78OGH09.11.1978

Beis wie T1; Veröff: ZVR 1979/305 S 367

8 Ob 97/83OGH27.10.1983

Beis wie T2; Veröff: ZVR 1984/281 S 284

2 Ob 177/20yOGH28.09.2021

Beisatz: Hier: Ist aber die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeugs für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar, der Schaden somit an der Grenze zum Totalschaden, ist ihm ein längerer Zeitraum zuzubilligen, um ihm die zweckmäßige Feststellung der Schadenshöhe und die Beurteilung der Frage der Reparaturwürdigkeit seines Fahrzeugs zu ermöglichen. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19730111_OGH0002_0020OB00177_7200000_002

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