OGH 2 Ob 139/76

OGH2 Ob 139/7611.6.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Fedra, Dr. Reithofer und Dr. Petrasch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, Frächter, *, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) G*, Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2.) A*, Kraftfahrer, * 3.) Firma B*, Bau- und Transportunternehmen Gesellschaft m.b.H., *, Zweitbeklagter und Drittbeklagte vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Schadenersatzes (Revisionsstreitwert S 66.880,43 s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. März 1976, GZ. 6 R 19/76‑46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Oktober 1975, GZ. 18 Cg 270/74‑40 teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00139.76.0611.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil und der entsprechende Teil des Ersturteiles werden bezüglich der Abweisung eines Mehrbegehrens von S 46.660,‑‑ samt 4 % Zinsen ab 1. September  1973 hinsichtlich des Erstbeklagten bzw. samt 10 % Zinsen ab 1. September 1973 hinsichtlich des Zweit- und der Drittbeklagten aufgehoben und es wird die Rechtssache insoweit an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Im übrigen, also bezüglich der Abweisung von weiteren S 20.220,‑‑ je s.A. gegenüber allen Beklagten, wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Am 25. Jänner 1973 ereignete sich auf der Loiblpaß‑Bundesstraße in E* ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker, Halter und Eigentümer eines Lastkraftwagens Marke ÖAF, der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines Personenkraftwagens Opel Caravan und der Zweitbeklagte als Lenker eines Lastkraftwagens der Marke Mercedes‑Benz, dessen Halter die Drittbeklagte war, beteiligt waren. Dabei wurde der Kläger verletzt; sein Lastkraftwagen wurde beschädigt.

Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Strafgericht der Übertretung nach § 335 StG rechtskräftig schuldig gesprochen. Das Strafgericht legte ihm zur Last, er habe in einer Kurve trotz Gegenverkehrs und schlechten Fahrbahnverhältnissen überholt. Der Zweitbeklagte, der wegen dieses Überholmanövers gebremst hatte, ins Schleudern gekommen und mit dem entgegenkommenden Lastkraftwagen des Klägers zusammengestoßen war, wurde freigesprochen.

Nach mehrfachen Klagsänderungen verlangte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung eines Schadenersatzbetrages von S 124.690,43 s.A., und zwar:

Verdienstentgang während der Stehzeit des beschädigten

Lastkraftwagens 25. 1. bis 14. 4. 1973                 S   50.000,‑‑

Abschlepp- und Überstellungskosten                   S     8.150,‑‑

Verpflegung des Fahrers                                     S       120,‑‑

von der Kaskoversicherung nicht gedeckte

Reparaturkosten von zuerst S 19.892,43

und schließlich                                                  S    2.398,43

Spesen aus der Aufnahme eines Kredites

für die durch die Kaskoversicherung

zunächst nicht gedeckten Reparaturkosten           S        220,‑‑

Wertminderung des Lastkraftwagens                   S   85.000,‑‑

sonstiger Sachschaden                                       S     1.904,‑‑

Schmerzengeld                                                  S   15.000,‑‑

Transport ins Krankenhaus

mit Rot-Kreuz-Wagen                                        S        90,35

auf die Stehzeit entfallende Kasko- und

Haftpflichtversicherungsprämien                       S      9.898,‑‑

                                                                       S 172.780,78

abzüglich von der Haftpflichtversicherung

geleisteter Zahlung von S 48.385, wovon

auf Zinsen S 294, 65 und auf

die Hauptforderung                                           S  48.090,35

verrechnet wurden, sodaß offen sind                  S 124.690,43

 

Der Kläger behauptet, der Unfall sei auch vom Zweitbeklagten mitverschuldet worden. Diesem sei vorzuwerfen, daß er unnötigerweise und so stark gebremst habe, daß das von ihm gelenkte Fahrzeug ins Schleudern geraten und gegen den Lastkraftwagen des Klägers gestoßen sei. Abgesehen davon sei die Haftung des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten auch nach den Bestimmungen des EKHG gegeben.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten zum Teil die behaupteten Schäden und zum Teil die Angemessenheit der begehrten Ersatzbeträge. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte wenden auch ein, den Zweitbeklagten treffe kein Verschulden, denn er habe auf das fehlerhafte Überholmanöver des Erstbeklagten mit einer entsprechend intensiven Bremsung reagieren müssen. Für ihn sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen.

Das Erstgericht wies das gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte gerichtete Klagsbegehren zur Gänze mit der Begründung ab, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden treffe. Den Erstbeklagten verurteilte es zur Zahlung von S 47.912,‑‑ samt 4 % Zinsen aus S 75.408,‑‑ vom 1. September 1973 bis 5. Mai 1975 und aus S 47.912,‑‑ seit 6. Mai 1975. Das Mehrbegehren von S 76. 778,43 und das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Zur Schadenshöhe traf es folgende Feststellungen:

Der Kläger ist Frächter. Er war Erstbesitzer des Lastkraftwagens der Marke ÖAF. In den Jahren 1972 und 1973 war er praktisch nur für eine Firma der Bauzulieferindustrie tätig. Wegen des Unfalles fiel das Fahrzeug vier Wochen aus, in welcher Zeit auch der vorhandene Anhänger nicht genutzt werden konnte. Der Lastkraftwagen samt Anhänger wäre ohne den Unfall in diesen vier Wochen in der schon erwähnten Weise verwendet worden. In der Zeit von Jänner bis Mitte März 1973 wäre der Umsatz des Klägers geringer gewesen als in der übrigen Zeit, weil er von der witterungsabhängigen Bauindustrie beeinflußt wird. Dies hätte auch für den Einsatz des Lastkraftwagens während der vier Wochen nach dem Unfall gegolten. Der Verdienstentgang des Klägers betrug in der Stehzeit von vier Wochen S 3.340,‑‑. Diese Stehzeit ergibt sich aus einer angemessenen Reparaturzeit von 14 Arbeitstagen, 2 Überstellungstagen und einem Zeitraum von 5 bis 6 Tagen, der dem Kläger zur Klärung der Frage zuzubilligen, ist, ob ein Totalschaden vorliegt. Zuzüglich der Samstage und Sonntage ergibt dies einen Zeitraum von rund vier Wochen.

Das Abschleppen des Wagens kostete S 2.150,‑‑.

Da es zweckmäßig war, die Reparatur in Wien vornehmen zu lassen, wurde der Wagen dorthin zur Reparatur überstellt, was S 6.000,‑‑ kostete. Für die Verpflegung des Fahrers mußte der Kläger weitere S 120,‑‑ ausgeben.

Die Reparatur des Wagens kostete insgesamt S 259.892,43. Sie wurde von der Kaskoversicherung zunächst bis auf S 19.892,43 gedeckt. Am 5. Mai 1975 bezahlte der Kaskoversicherer des Klägers an die Reparaturfirma weitere S 17.494,‑‑ (s.A. 193), sodaß S 2.398,43 ungedeckt blieben, die der Kläger zu tragen hat.

Die Wertminderung am Lastkraftwagen des Klägers beträgt S 70.000,--. Von dem einzigen ÖAF‑Vertragshändler für Kärnten wurde dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 1975 für den Fall des Ankaufes eines neuen Lastkraftwagens der 19‑Tonnen‑Klasse für den reparierten Lastkraftwagen S 200.000,‑‑ geboten, der ohne die Unfallsbeschädigung um S 285.000,‑‑ übernommen worden wäre. Der Kläger hatte nicht die Absicht, einen solchen Lastkraftwagen zu kaufen.

Der sonstige Sachschaden des Klägers (die beim Unfall verloren gegangene Schotterladung, Beschädigung einer Uhr und der Kleidung des Klägers) beträgt S 1.904,‑‑.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Prellung des linken Kniegelenkes, der linken Schulter und des Schädels, eine Rißquetschwunde am linken Oberlid sowie Prellungen und Hautabschürfungen an beiden Händen. Die Wunden wurden in Lokalanästhesie versorgt. Die Behandlung erfolgte ambulant im Arbeiterunfallkrankenhaus Klagenfurt. Wegen der Beschwerden in der Schulter wurde eine physikalische Therapie angewendet. Am 19. Februar 1973 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Ein beim Unfall eingetretener teilweiser Muskelriß ist funktionell bedeutungslos. Dauerfolgen sind nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. Zusammengerafft hatte der Kläger 1 Tag starke, 3 Tage mittelstarke und 15 bis 20 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Hiefür erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld von S 10.000,‑‑ als angemessen.

Für den Transport ins Krankenhaus mußte der Kläger S 90,35 bezahlen.

Der Kläger hatte im Rahmen seines Betriebes einen ständigen Bankkredit von S 15.000,--. Dieser wurde nicht zur Deckung der Unfallschäden herangezogen. Dem Kläger sind daher im Zusammenhang mit dem Unfall Kreditspesen nicht entstanden.

Die für die Dauer der Stehzeit des Lastkraftwagens entrichteten Kasko- und Haftpflichtversicherungsprämien beurteilte das Erstgericht ebenfalls als nicht ersatzfähig, weil diese ohnehin von Sachverständigen bei der Ermittlung des Verdienstentganges berücksichtigt wurden.

Der Kläger focht dieses Urteil in seinem abweisenden Teil zur Gänze an. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens von S 76.778,43 gegenüber allen drei Beklagten. Hinsichtlich des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten hob es das Ersturteil bezüglich der Abweisung von. S 47.912,‑‑ und des gesamten Zinsenbegehrens ohne Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das Berufungsgericht übernahm die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Schadenshöhe zur Gänze als unbedenklich. Es billigte die Ansicht des Erstgerichtes, daß es bei der Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers auf die objektiv notwendige Reparaturzeit von vier Wochen ankomme, sodaß Feststellungen über die Gründe der Verzögerung des Reparaturauftrages entbehrlich seien. Was die Wertminderung anlange, so stehe diese mit S 70.000,‑‑ auf Grund des Sachverständigengutachtens fest. Es komme daher nicht darauf an, ob ein Händler dem Kläger für den unfallsfreien Lastkraftwagen einen um S 85.000,‑‑ höheren Preis geboten hätte als für den reparierten Wagen. Das Schmerzengeld von S 10.000,‑‑ erscheine angemessen. Kreditspesen von S 220,-- gebührten nicht, weil der Kläger nach seiner eigenen Aussage wegen der Unfallschäden keinen Kredit in Anspruch genommen habe. Laut Beilage ./R habe der Kläger zwar einen Kredit aufgenommen. Eine solche Kreditaufnahme wäre aber zur Deckung der zunächst vom Kaskoversicherer nicht bezahlten restlichen Reparaturkosten von S 19.892,43, auf die der Kläger sich beziehe, nicht erforderlich gewesen. Da die Kasko- und Haftpflichtversicherungsprämien im Gutachten des Sachverständigen Dr. Pollan bereits berücksichtigt seien, könnten sie nicht neuerlich gesondert verlangt werden.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers, die die Abweisung eines Teilbetrages von S 9.898,‑‑ s.A., der die auf Stehzeit entfallenden Kasko- und Haftpflichtversicherungsprämien betrifft, sowie die Abweisung von restlichen 6 % Zinsen aus S 66.880,43 ab 1. September 1973 gegenüber dem Erstbeklagten unangefochten läßt. Beantragt wird Abänderung dahin, daß der Erstbeklagte auch zur Zahlung weiterer S 66.880,43 samt 4 % Zinsen seit 1. September 1973 verurteilt werde, sowie Aufhebung der Abweisung eines Teilbetrages von S 66.880,43 s.A. gegenüber dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil im Umfange der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an eine der Vorinstanzen zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Erstbeklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.

Zur Frage des Verdienstentganges verweist der Kläger auf sein Vorbringen, daß ihm eine Beurteilung der Frage, ob bei seinem Lastkraftwagen ein Totalschaden vorgelegen oder ob die Reparatur wirtschaftlich vertretbar gewesen sei, nicht möglich gewesen sei, daß dazu eine eingehende Untersuchung durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre und daß diese Frage erst durch einen Sachverständigen des Haftpflichtversicherers der Drittbeklagten am 21. März 1973 entschieden worden sei; der Kläger habe sich bemüht, auf eine Klärung zu dringen. Wenn der Haftpflichtversicherer diese Entscheidung hinausgezögert habe und wenn diese Entscheidung infolge vom Kläger nicht zu vertretender Umstände hinausgeschoben worden sei, könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen.

Dazu ist folgendes zu sagen:

Es ist in der Praxis aus verschiedenen Gründen allgemein üblich geworden, daß der Geschädigte für die Reparatur seines unfallsbeschädigten Fahrzeuges selbst sorgte. Den Geschädigten trifft, wie aus § 1304 ABGB gefolgert wird, die allgemeine Rechtspflicht, den ihm zu ersetzenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Er hat die zur Schadensminderung erforderlichen, ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus und ohne Rücksicht auf das Verhalten des Schädigers zu treffen (ZVR 1967/168, ZVR 1973/110, ZVR 1975/165 u.a.). Was dem Verletzten hiebei zugemutet werden kann, bestimmt sich allerdings nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Ein Reparaturauftrag muß daher, wenn sich aus der verzögerten Erteilung eines solchen Auftrages eine Vergrößerung des Schadens, z.B. durch Auflaufen höherer Mietwagenkosten oder Entstehen eines Verdienstentganges, voraussichtlich ergeben wird, so schnell wie möglich erteilt werden (SZ 41/154 u.a.). Ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag kann – abgesehen von dem Fall einer diesbezüglichen Vereinbarung – unter Umständen in einem gewissen Ausmaß gerechtfertigt sein (ZVR 1967/146, ZVR 1970/136, ZVR 1973/110 u.a.). Die bloße Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer an sich hebt jedoch die Verpflichtung des Geschädigten zur Schadensminderung nicht auf. Grundsätzlich ist, wenn die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann, ein Zuwarten bis zur Genehmigung der Reparatur durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht gerechtfertigt (Waldherr in ZVR 1962 S. 282 ff, ZVR 1970/136, ZVR 1973/110). Erscheint die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges aller Voraussicht nach als wirtschaftlich, wird ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag um einige Tage vertretbar sein, wenn dadurch einem Sachverständigen des Ersatzpflichtigen Gelegenheit zur Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges gegeben wird (vgl. Gaisbauer, Schadenminderung durch rechtzeitigen Reparaturauftrag, KJ 1967 S. 88, ZVR 1967/146, ZVR 1970/136, ZVR 1973/110, ZVR 1975/165). Ist aber die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges für den Geschädigten nicht ohne weiters erkennbar und bedarf es dazu weiterer Untersuchungen, dann wäre es, soferne die zur Schadensbehebung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen oder leicht beschafft werden können, als eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nur anzusehen, wenn der Geschädigte, der eine Einigung mit dem Ersatzpflichtigen über die Art der Schadensfeststellung bzw. der Schadensabwicklung vergeblich versucht hat, nach Ablehnung seiner diesbezüglichen Auffassungen durch den Ersatzpflichtigen sich nicht ohne Verzug selbst um die Klärung der Frage der Reparaturwürdigkeit bemüht und dann die entsprechenden Dispositionen trifft, sondern statt dessen den Ersatzpflichtigen zu einer Änderung seines ablehnenden Standpunktes zu bewegen versucht. Bemüht sich aber der Geschädigte ohne unnötigen Verzug um die Klärung der oben bezeichneten Fragen und tritt er deswegen an den Ersatzpflichtigen, in der Regel also an den Haftpflichtversicherer heran, dann kann ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag bis zur Entscheidung des Haftpflichtversicherers nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht angesehen werden, wenn der Haftpflichtversicherer den Vorschlägen des Geschädigten nähertritt, die Entsendung eines Sachverständigen ankündigt und schließlich sein Einverständnis zur Reparatur des Fahrzeuges, also zur Schadensabwicklung auf dieser Grundlage erteilt. Verzögerungen, die nicht vom Geschädigten ausgehen, dürfen ihm hiebei nicht zum Nachteil gereichen.

Dem Erstgericht kann daher nicht beigepflichtet werden, daß dem Kläger für die Erteilung des Reparaturauftrages nur eine Frist von 5 oder 6 Tagen zugebilligt werden kann. Es bedarf im Sinne der obigen Ausführungen der Feststellungen über die vom Kläger unternommenen Schritte zur Klärung der Fragen der Art der Schadensfeststellung und Schadensabwicklung, um die Berechtigung des Anspruches auf Ersatz von weiteren S 46.660,‑‑ s.A. prüfen zu können. Insoweit waren daher die Urteile der Untergerichte aufzuheben und es war die Sache in diesem Umfang – da eine Verhandlung in erster Instanz offenbar erforderlich ist – an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, das im fortgesetzten Verfahren auf die diesbezüglichen Klagsbehauptungen einzugehen haben wird.

Zur Frage der Wertminderung des beschädigten Lastkraftwagens vertritt die Revision die Ansicht, die Wertminderung hätte mit S 85.000,‑‑ angenommen werden müssen, weil ein Händler dem Kläger für den unbeschädigten Wagen um S 85.000,‑‑ mehr geboten habe als für den reparierten. Darauf kommt es aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht an, weil der merkantile Minderwert nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten ist (ZVR 1960/86, ZVR 1973/34 = SZ 45/48). Dieser wurde aber vom Sachverständigen mit S 70.000,‑‑ ermittelt. Die Vorinstanzen, die das Sachverständigengutachten als unbedenklich angesehen haben, sind daher mit Recht von einer Minderung des merkantilen Wertes des Lastkraftwagens von S 70.000,‑‑ ausgegangen.

Soweit der Kläger die Ausmessung des Schmerzengeldes mit bloß S 10.000,‑‑ unter Hinweis auf die getroffenen Feststellungen bekämpft, ist ihm zu erwidern, daß die Vorinstanzen alle diese Umstände berücksichtigt haben. Daß der Kläger ein ins Gewicht fallendes seelisches Ungemach zu ertragen hatte, kann nicht angenommen werden, weil die Verletzungen nicht schwer waren, zu Befürchtungen hinsichtlich Dauerfolgen kein Anlaß bestand und solche auch nicht eingetreten oder noch zu erwarten sind. Art und Schwere der Verletzungen sowie die festgestellten Schmerzperioden lassen ein Schmerzengeld von S 10.000,‑‑ angemessen erscheinen.

Was schließlich die Abweisung eines Betrages von S 220,-- an Bankspesen für einen aufgenommenen Kredit anlangt, ist auf die auf die Aussage des Klägers gegründete Feststellung der Vorinstanzen zu verweisen, daß der Kläger einen ständigen Bankkredit hat, daß er diesen aber nicht zur Deckung irgendwelcher aus dem Unfall entstandenen Schäden in Anspruch genommen hat. Der Hinweis auf die Beilage./R, die von den Vorinstanzen offensichtlich bezüglich der Kreditspesen von S 220,‑‑ als nicht beweismachend angesehen wurde, erweist sich damit als im Revisionsverfahren nicht mehr zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die auf Grund der Parteienaussage des Klägers festgestellt haben, daß er aus Anlaß des Unfalles einen Kredit nicht aufgenommen hat und daher auch keine Kreditspesen zu tragen hatte.

Insoweit mußte daher der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.

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