OGH 5Ob238/72 (RS0030233)

OGH5Ob238/7219.12.1972

Rechtssatz

Die Haftung nach § 1320 ABGB ist nur für solche Schäden gegeben, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Das Verschulden des Haftenden muß sich nicht auf den Schaden selbst beziehen, es genügt, wenn die Veranlassung des schädigenden Verhaltens des Tieres verschuldet ist. Dies ist dann gegeben, wenn ein nicht entsprechend verwahrtes Pferd infolge seiner tierischen Eigenschaften Schaden anrichtet.

Normen

ABGB §1320 A
ABGB §1320 B3

5 Ob 238/72OGH19.12.1972
4 Ob 206/16xOGH25.10.2016

Auch; Beisatz: Freilaufender Hund springt einen anderen Hund an, der von der Klägerin an der Leine geführt wird und diese umreißt. Haftung bejaht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19721219_OGH0002_0050OB00238_7200000_002

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