OGH 3Ob148/72 (RS0001084)

OGH3Ob148/727.12.1972

Rechtssatz

Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. Schränkt dieser das Klagebegehren nicht auf Kostenersatz ein, so ist es abzuweisen. Führt der Unterhaltsgläubiger nur wegen eines Rückstandes Exekution, so kann eine Oppositionsklage nur wegen dieses Betrages, nicht aber wegen der in Hinkunft zu erbringenden Unterhaltsleistungen erhoben werden.

Normen

EO §35 Ag
EO §35 C
EO §35 E
EO §35 H

3 Ob 148/72OGH07.12.1972

EvBl 1973/251 S 521

3 Ob 588/76OGH24.09.1976

nur: Führt der Unterhaltsgläubiger nur wegen eines Rückstandes Exekution, so kann eine Oppositionsklage nur wegen dieses Betrages, nicht aber wegen der in Hinkunft zu erbringenden Unterhaltsleistungen erhoben werden. (T1)

3 Ob 127/80OGH11.03.1981
3 Ob 123/82OGH06.10.1982

Auch; nur: Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. (T2)

3 Ob 196/82OGH16.02.1983

Auch; nur: Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. Schränkt dieser das Klagebegehren nicht auf Kostenersatz ein, so ist es abzuweisen. (T3)

3 Ob 192/82OGH13.04.1983

Auch; nur T3

3 Ob 44/10gOGH26.05.2010

Auch;nur T1

3 Ob 205/17vOGH21.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19721207_OGH0002_0030OB00148_7200000_002

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