OGH 5Ob224/72 (RS0034465)

OGH5Ob224/7221.11.1972

Rechtssatz

Die kurze Verjährungsfrist gilt für die Anfechtung aller Formen einer letzten Willenserklärung, somit auch für Vermächtnisse und Kodizille. Unter das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, fällt auch die Bekämpfung einer beabsichtigten letztwilligen Verfügung, die mit inneren oder äußeren Gebrechen, wie zB einem Formmangel, dem Mangel der Testierfähigkeit des Erblassers, behaftet ist.

Normen

ABGB §1487

5 Ob 224/72OGH21.11.1972
1 Ob 540/94OGH11.10.1994

Auch; nur: Die kurze Verjährungsfrist gilt für die Anfechtung aller Formen einer letzten Willenserklärung. (T1)

6 Ob 189/98gOGH15.10.1998

Vgl aber; Beisatz: Die kurze Frist des § 1487 ABGB gilt nicht für Vermächtnisklagen, die nicht gegen den erblasserischen Willen gerichtet sind, sondern diesem vielmehr voll entsprechen. (T2) Veröff: SZ 71/166

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0050OB00224_7200000_001

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