OGH 3Ob101/72 (RS0000337)

OGH3Ob101/725.10.1972

Rechtssatz

Ein allfälliges Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches wegen eingetretener Mündigkeit der Kinder der betreibenden Partei ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Wege einer Oppositionsklage zu prüfen. Ebenso kann Verjährung des vollstreckbaren Anspruches nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, weil auf sie nur über Antrag Bedacht zu nehmen ist.

Normen

EO §7 Ab
EO §35 Af

3 Ob 101/72OGH05.10.1972

EvBl 1973/80 S 184

3 Ob 151/75OGH28.10.1975

nur: Ein allfälliges Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches wegen<br/>eingetretener Mündigkeit der Kinder der betreibenden Partei ist nicht<br/>im Exekutionsverfahren, sondern nur im Wege einer Oppositionsklage zu<br/>prüfen. (T1)

3 Ob 110/83OGH07.09.1983
3 Ob 1019/86OGH18.06.1986

Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt der Volljährigkeit ist keine nach<br/>Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegende<br/>Exekutionstitels eingetretene den Unterhaltsanspruch aufhebende<br/>Tatsache. (T2)

3 Ob 116/14aOGH23.07.2014

Auch; Beisatz: Dies muss ebenso für den Ablauf einer Präklusivfrist (hier: § 1111 ABGB) gelten. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19721005_OGH0002_0030OB00101_7200000_002

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