OGH 5Ob178/72 (RS0036703)

OGH5Ob178/7226.9.1972

Rechtssatz

Die Vereinbarung ewigen Ruhens steht einem Fortsetzungsantrag nach § 169 ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht Wege. Im fortgesetzten Verfahren ist dann bei einem Vorbringen, daß ewiges Ruhen vereinbart worden sei, der materiellrechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die bestehende Streitanhängigkeit wird auch durch die Vereinbarung des ewigen Ruhens nicht beseitigt.

Normen

ZPO §168 I
ZPO §233

5 Ob 178/72OGH26.09.1972

Veröff: RZ 1973/7 S 15 = JBl 1973,425 (kritisch Sprung)

1 Ob 122/75OGH27.08.1975
4 Ob 46/76OGH15.06.1976

Veröff: IndS 1976 H6,1016

8 Ob 23/81OGH09.04.1981

Beisatz: Nach § 169 Satz 2 ZPO kann auch eine Ruhensvereinbarung für einen drei Monate übersteigenden jedoch genau bestimmten Zeitraum getroffen werden. (T1)

6 Ob 592/87OGH24.03.1988

Vgl; Beisatz: Über den materiellrechtlichen Inhalt hinaus enthält die Vereinbarung immerwährenden Ruhens auch einen Verzicht auf Rechtsschutzgewährung im Sinne der klageweise geltend gemachten Anspruchsableitung. (T2) Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher, JBl 1988,641

9 ObA 181/88OGH14.09.1988

Auch; Beisatz: Der Umdeutung der Vereinbarung in eine Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht steht die Formgebundenheit der Prozeßhandlungen entgegen. (T3) Veröff: EvBl 1989/60 S 215 = SZ 61/197

7 Ob 2191/96yOGH18.09.1996

nur: Im fortgesetzten Verfahren ist dann bei einem Vorbringen, daß ewiges Ruhen vereinbart worden sei, der materiellrechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls ihre Wirksamkeit zu prüfen. (T4)

7 Ob 323/97vOGH26.11.1997

Auch; Veröff: SZ 70/250

9 ObA 159/01zOGH05.09.2001

nur T4; nur: Die Vereinbarung ewigen Ruhens steht einem Fortsetzungsantrag nach § 169 ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht Wege. (T5)

6 Ob 210/03fOGH23.10.2003

nur T5

4 Ob 66/21sOGH22.09.2021

Vgl

4 Ob 199/21zOGH23.02.2022

Vgl; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0050OB00178_7200000_001

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