Rechtssatz
Eine Erörterung des Tatsachenvorbringens des Gegners der gefährdeten Partei unter Anleitung des Gerichtes iS § 182 ZPO hat im Provisorialverfahren nicht zu erfolgen, weil der Gegner der gefährdeten Partei bei Erhebung eines Widerspruches alle Umstände, die diesen begründen sollen, ebenso genau anzuführen und zu bescheinigen hat, wie die gefährdete Partei ihr Vorbringen zur Begründung des Antrages auf Erlassung der EV.
4 Ob 328/73 | OGH | 25.09.1972 |
Veröff: ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529 |
Dokumentnummer
JJR_19720925_OGH0002_0040OB00328_7300000_002
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