OGH 5Ob118/72 (RS0060671)

OGH5Ob118/7227.6.1972

Rechtssatz

Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dagegen dem Grundbuchsrichter nicht. § 31 Abs 6 GBG kommt hier nicht zur Anwendung.

Normen

GBG §33 Abs1 litb

5 Ob 118/72OGH27.06.1972

Veröff: EvBl 1973/19 S 47

5 Ob 91/03yOGH02.06.2003

nur: Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). (T1); Beisatz: Die Frage, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist dem Grundbuchsrichter verwehrt. (T2)

5 Ob 250/15yOGH25.01.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19720627_OGH0002_0050OB00118_7200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)