OGH 12Os63/72 (RS0089858)

OGH12Os63/7213.6.1972

Rechtssatz

Volle Berauschung bezeichnet nicht die gänzliche Aufhebung des Bewußtseins, bei der der Täter einer gewillkürten Handlung nicht mehr fähig ist. Eine so weitgehende Berauschung ist einem Zustand der Bewußtlosigkeit gleichzusetzen und führt regelmäßig nur im Falle der actio libera in causa zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

Normen

StGB §11 D1
StGB §287

12 Os 63/72OGH13.06.1972
10 Os 144/75OGH13.01.1976

nur: Volle Berauschung bezeichnet nicht die gänzliche Aufhebung des Bewußtseins, bei der der Täter einer gewillkürten Handlung nicht mehr fähig ist. (T1)

13 Os 106/76OGH21.10.1976

Vgl; Beisatz: Die Handlungen des Berauschten müssen als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des Grunddeliktes gerichteten Willens erscheinen. (T2)

9 Os 125/77OGH09.08.1977

Vgl; Beis wie T2

13 Os 37/80OGH27.03.1980

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1980/183 S 525

12 Os 178/79OGH10.04.1980

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 70/80OGH26.06.1980

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kennzeichen einer Volltrunkenheit ist zwar eine tiefgreifende Störung des Bewußtseins, die aber nicht bis zur Besinnungslosigkeit reichen muß, unter Umständen gar nicht reichen kann. (T3)

12 Os 67/86OGH06.06.1986

nur T1; Beisatz: Im Zustand der (gänzlichen) Bewußtlosigkeit würde es bereits an einer Handlung im strafrechtlichen Sinn (und nicht erst an der - von der Handlungsfähigkeit zu unterscheidenden - Schuldfähigkeit) fehlen. (T4)

11 Os 132/87OGH20.10.1987

Vgl auch

14 Os 44/90OGH24.04.1990

Vgl auch; Beisatz: Bewußtlosigkeit mit einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung nicht gleichzusetzen. (T5)

11 Os 76/92OGH09.07.1992

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19720613_OGH0002_0120OS00063_7200000_002

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