OGH 4Ob543/72 (RS0040237)

OGH4Ob543/7225.4.1972

Rechtssatz

Offenkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist.

Normen

ZPO §269

4 Ob 543/72OGH25.04.1972
10 ObS 239/98iOGH15.09.1998

Auch

10 ObS 362/99dOGH25.01.2000

Auch; Beisatz: Dazu gehören insbesondere auch Schlussfolgerungen und Erkenntnisse, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen hergeleitet werden können. (T1)

10 ObS 398/01dOGH12.02.2002
9 ObA 119/06zOGH19.12.2007
5 Ob 6/10hOGH22.06.2010

Vgl; Beisatz: Allgemeinkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besondere Fachkenntnisse einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar ist. (T2)

6 Ob 38/17gOGH29.03.2017

Beisatz: Hier: Die inhaltliche Ausrichtung jeder einzelnen der zahlreichen bestehenden Burschenschaften ist nicht als notorisch anzusehen. (T3)

6 Ob 129/18sOGH25.10.2018

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit des Einbaus eines Treppen­lifts in einem Stiegenhaus kann nicht als allgemeinkundig im Sinne des § 269 ZPO angesehen werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19720425_OGH0002_0040OB00543_7200000_002

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